1. Muster: Haftung bei Verkehrsunfall mit Kraftfahrzeugen

 

Rz. 13

Muster 5.8: Haftung bei Verkehrsunfall mit Kraftfahrzeugen

 

Muster 5.8: Haftung bei Verkehrsunfall mit Kraftfahrzeugen

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Voraussetzung für eine Haftung des Unfallgegners ist, dass der geltend gemachte Schaden überhaupt durch den Unfallgegner verursacht worden ist. Dies kann insbesondere im Fall einer sog. Unfallflucht sowie bei Alt- und Vorschäden problematisch sein. Bis zur Klärung der Haftung sollten Sie also keine Kosten verursachen, die Sie nicht auch selbst tragen würden.

Beachten Sie bitte außerdem, dass bei einem Verkehrsunfall in der Regel eine hälftige Mithaftung aus der jeweiligen Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge angenommen wird, sodass zurzeit noch fraglich ist, ob Ihr Schaden in voller Höhe oder lediglich gemäß einer Haftungsquote erstattet wird.

Ihr Schaden wird nur dann vollständig erstattet, wenn der Unfall für Sie bzw. für den Führer Ihres Fahrzeugs unvermeidbar war oder den Unfallgegner ein überwiegendes Verschulden trifft. Im Falle einer Haftungsquote werden alle Schadenspositionen (bspw. Reparatur, Wiederbeschaffung, Gutachter, Mietwagen, Nutzungsausfall, Abschleppen, Standplatz etc.) nur entsprechend der Quote erstattet. Auch hier gilt, dass Sie bis zur Klärung der Haftung keine Kosten verursachen sollten, die Sie nicht auch selbst tragen würden.

Unsere Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach dem Wert des Schadensbetrags, den wir bei der Gegenseite für Sie anmelden. Soweit die Gegenseite den Schaden nicht oder nicht vollständig reguliert, werden unsere Anwaltsgebühren nur nach dem Wert des regulierten Schadensbetrags erstattet. Den Differenzbetrag müssten Sie selbst tragen.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

2. Erläuterungen

 

Rz. 14

Bei einem Verkehrsunfall zwischen Kraftfahrzeugen richtet sich die Haftung untereinander nach § 17 StVG. Danach hängt die Pflicht zum Schadensersatz insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Maßgeblich ist die jeweils von den unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr, die zunächst gleich hoch angesetzt wird. Die Betriebsgefahr kann sich erhöhen durch Hinzutreten besonderer unfallursächlicher Umstände. Damit sich die Haftung weiter zugunsten eines Betroffenen verändert, ist ein ursächlicher Beitrag des Unfallgegners heranzuziehen. Dieser kann sich ergeben aus Verstoß gegen die StVO und den Schutzzweckzusammenhang, aus erlaubtem Fahrmanöver, das besondere Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer mit sich bringt, bis hin zur Alleinhaftung bei schwerwiegenden Verstößen.[4]

Unabhängig von einer vermeintlich "klaren" Haftungslage sollte der Mandant im ersten Gespräch darauf hingewiesen werden, dass bei einem Verkehrsunfall mit Kraftfahrzeugen der Grundsatz der Schadensteilung gilt, so dass er bis zur Klärung der Haftungsfrage keine Kosten verursachen sollte, die er im Zweifel nicht auch selbst tragen würde. Außerdem sollte der Mandant vor Übernahme des Auftrags darauf hingewiesen werden, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 49b Abs. 5 BRAO).

[4] Zum Thema Nugel, NJW 2013, 193 ff.

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