aa) Muster: 2. Stufe (Reparaturschaden, 100%-Fall)

 

Rz. 25

Muster 5.12: 2. Stufe (Reparaturschaden, 100 %-Fall)

 

Muster 5.12: 2. Stufe (Reparaturschaden, 100 %-Fall)

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

der Sachverständige hat festgestellt, dass der Reparaturaufwand (= Bruttoreparaturkosten + Minderwert) den Wiederbeschaffungsaufwand (=Wiederbeschaffungswert. Restwert) übersteigt, jedoch unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegt, sodass ein Reparaturschaden (100 % Bereich) Ihres Fahrzeugs vorliegt.

Sie haben folgende Regulierungsmöglichkeiten:

1.

Sie lassen das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren, dann werden folgende Positionen erstattet:

konkrete Reparaturkosten gemäß Werkstattrechnung zzgl. möglichen Minderwert sowie
für die erforderliche Reparaturdauer die angemessenen Kosten für einen Mietwagen und/oder Nutzungsausfall (nur bei privater Nutzung).

Reichen Sie uns dafür bitte die Reparaturkostenrechnung Ihrer Werkstatt herein.

Informieren Sie uns bitte, wenn Sie das Fahrzeug in die Werkstatt bringen und wieder abholen.

2.

Sie nutzen das Fahrzeug mind. sechs Monate weiter und versetzen es, soweit es nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher war, in einen verkehrssicheren Zustand, dann werden folgende Positionen erstattet:

zunächst Abrechnung auf Totalschadensbasis, also Wiederbeschaffungswert ./. Restwert,
nach mind. sechsmonatiger Weiterbenutzung Restbetrag zu den Netto-Reparaturkosten zzgl. Minderwert bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes und
für die erforderliche Reparaturdauer die angemessenen Kosten für einen Mietwagen und/oder Nutzungsausfall (nur bei privater Nutzung).

Reichen Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen herein:

Reparaturbescheinigung Ihres Sachverständigen (Kosten werden nicht erstattet!) oder Fotos des reparierten Fahrzeugs und
nach sechs Monaten einen Nachweis, dass das Fahrzeug weiterhin auf Sie zugelassen ist, bspw. Halterauskunft der Zulassungsstelle, Foto der Zulassungsbescheinigung I nebst Tageszeitung.
3.

Sie verzichten auf die Reparatur und verkaufen das Fahrzeug zum Restwert, den Ihr Sachverständiger ermittelt hat, dann werden folgende Positionen erstattet:

Wiederbeschaffungswert abzüglich der ggf. darin enthaltenen Mehrwertsteuer und Restwert, aber max. bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands bzw. der Netto-Reparaturkosten (der niedrigere Wert zählt).

Verkaufen Sie bitte das Fahrzeug zu dem höchsten Restwert, den Ihr Sachverständiger ermittelt hat. Am Ende des Gutachtens sind entsprechende Aufkäufer benannt, mit denen Sie sich innerhalb der dort genannten Frist in Verbindung setzen können. Beachten Sie bitte, dass Ihnen die Versicherung immer das höchste Restwertangebot vom Restwert abziehen wird!

4.

Wenn Sie sich dann ein Ersatzfahrzeug beschaffen, dann werden folgende Positionen erstattet:

die ggf. zuvor vom Wiederbeschaffungswert abgezogene Mehrwertsteuer, wenn Sie diese konkret an den Fahrzeughändler gezahlt haben oder
einen Kaufpreis mindestens in Höhe des Wiederbeschaffungswerts gezahlt haben;
für die erforderliche Wiederbeschaffungsdauer die angemessenen Kosten für einen Mietwagen und/oder Nutzungsausfall (nur bei privater Nutzung).

Reichen Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen herein:

Kaufvertrag für das Ersatzfahrzeug,
Quittung/Kaufvertrag über Restwertverkauf,
Kostenbelege für An- und Abmeldung,
Kopie der Zulassungsbescheinigung I des Ersatzfahrzeugs.

Der Ersatz von Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten setzt voraus, dass Ihnen während der Reparaturzeit bzw. während der Zeit der Ersatzbeschaffung kein (anderes) Fahrzeug zur Verfügung stand. Für reine Freizeitfahrzeuge (bspw. Motorrad, Wohnmobil etc.) wird jedoch in der Regel kein Nutzungsausfall gewährt. Für gewerblich genutzte Fahrzeuge gibt es nur dann Nutzungsausfall, wenn diese nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dienen (bspw. LKW, Taxi etc.). In diesem Fall werden allenfalls Mietwagenkosten, Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug oder Gewinnausfall erstattet. Wir bitten ggf. um eine entsprechende Mitteilung Ihrerseits.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

bb) Erläuterungen

 

Rz. 26

Bewegt sich der kalkulierte Reparaturaufwand oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes und unterhalb des Wiederbeschaffungswertes (= 100 %-Bereich), richtet sich die Erstattung der Reparaturkosten gemäß Gutachten danach, ob das Fahrzeug nach dem Unfall verkehrssicher war[13] oder in einen verkehrssicheren Zustand versetzt wurde[14] und anschließend mind. sechs Monate weitergenutzt wird. Andernfalls wird nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet. Soweit im Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer (entweder 19 % oder geschätzte 2–3 % Differenzumsatzsteuer)[15] angegeben ist, wird diese nur bei einer Ersatzbeschaffung erstattet, und zwar entweder konkret oder soweit ein Kaufpreis mind. in Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes gezahlt wird.[16] Ohne Ersatzbeschaffung wird nur auf Grundlage des Netto-Wiederbeschaffungswertes erstattet.[17]

Die konkreten Reparaturkosten gemäß Rechnung werden erstattet, ...

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