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Muster 5.3: Beginn Fahrverbot (Verkehrsstrafrecht)

 

Muster 5.3: Beginn Fahrverbot (Verkehrsstrafrecht)

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils bzw. Strafbefehls in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Rechtskraft tritt ein

eine Woche nach Verkündung des Urteils bzw. zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls, wenn in dieser Zeit keine Rechtsmittel eingelegt werden bzw.
mit Rücknahme des Rechtsmittels gegen die o.g. Entscheidung.

Sollten Sie nach Wirksamwerden des Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führen, machen Sie sich strafbar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Beachten Sie bitte, dass die Verbotsfrist erst beginnt, wenn Ihr Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist. Bei Verzögerungen kann sich also das Fahrverbot effektiv verlängern.

Sie können den Zeitraum, in dem Sie das Fahrverbot ableisten wollen, innerhalb von einem Monat selbst bestimmen.

Senden Sie spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft Ihren Führerschein an die Staatsanwaltschaft, und zwar sinnvollerweise per Einschreiben/Rückschein. Geben Sie dabei das Aktenzeichen des Gerichts an.

Wenn Sie mit Drogen oder wiederholt mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen sind, müssen Sie außerdem damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen in einem weiteren Verfahren die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit entziehen wird. Die Fahrerlaubnis kann nach Entwöhnung und Entgiftung sowie nach sechsmonatiger bis einjähriger Abstinenz neu erteilt werden. Dass Sie wieder geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu führen, weisen Sie dann durch Vorlage eines MPU-Gutachtens nach. Über die Einzelheiten informieren Sie sich bitte bei einer Begutachtungsstelle.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

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