Rz. 13

Muster 5.8: Haftung bei Verkehrsunfall mit Kraftfahrzeugen

 

Muster 5.8: Haftung bei Verkehrsunfall mit Kraftfahrzeugen

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Voraussetzung für eine Haftung des Unfallgegners ist, dass der geltend gemachte Schaden überhaupt durch den Unfallgegner verursacht worden ist. Dies kann insbesondere im Fall einer sog. Unfallflucht sowie bei Alt- und Vorschäden problematisch sein. Bis zur Klärung der Haftung sollten Sie also keine Kosten verursachen, die Sie nicht auch selbst tragen würden.

Beachten Sie bitte außerdem, dass bei einem Verkehrsunfall in der Regel eine hälftige Mithaftung aus der jeweiligen Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge angenommen wird, sodass zurzeit noch fraglich ist, ob Ihr Schaden in voller Höhe oder lediglich gemäß einer Haftungsquote erstattet wird.

Ihr Schaden wird nur dann vollständig erstattet, wenn der Unfall für Sie bzw. für den Führer Ihres Fahrzeugs unvermeidbar war oder den Unfallgegner ein überwiegendes Verschulden trifft. Im Falle einer Haftungsquote werden alle Schadenspositionen (bspw. Reparatur, Wiederbeschaffung, Gutachter, Mietwagen, Nutzungsausfall, Abschleppen, Standplatz etc.) nur entsprechend der Quote erstattet. Auch hier gilt, dass Sie bis zur Klärung der Haftung keine Kosten verursachen sollten, die Sie nicht auch selbst tragen würden.

Unsere Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach dem Wert des Schadensbetrags, den wir bei der Gegenseite für Sie anmelden. Soweit die Gegenseite den Schaden nicht oder nicht vollständig reguliert, werden unsere Anwaltsgebühren nur nach dem Wert des regulierten Schadensbetrags erstattet. Den Differenzbetrag müssten Sie selbst tragen.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge