Rz. 474
Die Erklärung der Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen eine unbestrittene Forderung enthielt bereits kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis i.S.v. § 208 BGB a.F.[433] Die Aufrechnung wird erklärtermaßen nicht in die gesetzliche Aufzählung übernommen, weil mit der Aufrechnung i.d.R. eben kein Anerkenntnis abgegeben, sondern im Gegenteil der Anspruch bestritten wird.[434]
Rz. 475
Ob ausnahmsweise einmal eine Aufrechnung als Anerkenntnis zu werten ist, ist der Rechtsprechung[435] für den konkreten Einzelfall überlassen.
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