Rz. 115
Ein Verjährungsverzicht kann auch dann wirksam sein, wenn er nach dem Eintritt der Verjährung abgegeben wird. Dies setzt allerdings voraus, dass der Verzichtende bei Abgabe seiner Erklärung wusste (oder es für möglich hielt), dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen und die Verjährung deswegen bereits eingetreten war.[73]
Rz. 116
Wird in Unkenntnis des Umstandes, dass der Anspruch bereits verjährt ist, auf die Verjährung verzichtet, ist die später dann doch erhobene Verjährungseinrede regelmäßig nicht treuwidrig.[74] Wird in Unkenntnis des Umstandes, dass der Anspruch bereits verjährt ist, auf die Verjährung verzichtet, ist dieser Umstand allerdings unverzüglich (§ 121 BGB) dem Erklärungsempfänger mitzuteilen, auch wenn kein Anfechtungsgrund (i.d.R. unbeachtlicher Motivirrtum) des § 119 BGB vorliegt.[75]
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