Rz. 115

Ein Verjährungsverzicht kann auch dann wirksam sein, wenn er nach dem Eintritt der Verjährung abgegeben wird. Dies setzt allerdings voraus, dass der Verzichtende bei Abgabe seiner Erklärung wusste (oder es für möglich hielt), dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen und die Verjährung deswegen bereits eingetreten war.[73]

 

Rz. 116

Wird in Unkenntnis des Umstandes, dass der Anspruch bereits verjährt ist, auf die Verjährung verzichtet, ist die später dann doch erhobene Verjährungseinrede regelmäßig nicht treuwidrig.[74] Wird in Unkenntnis des Umstandes, dass der Anspruch bereits verjährt ist, auf die Verjährung verzichtet, ist dieser Umstand allerdings unverzüglich (§ 121 BGB) dem Erklärungsempfänger mitzuteilen, auch wenn kein Anfechtungsgrund (i.d.R. unbeachtlicher Motivirrtum) des § 119 BGB vorliegt.[75]

[73] BGH v. 8.5.1979 – VI ZR 207/77 – VersR 1979, 646. Vgl. BGH v. 26.6.1962 – VI ZR 140/61 – VRS 23, 328 (Erklärung, "für eine gewisse Zeit" auf die Verjährungseinrede zu verzichten, ist wirksam); OLG Celle v. 17.4.1980 – 5 U 72/79 – VersR 1983, 563 (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 13.7.1982 – VI ZR 142/80) (Zur Auslegung der Verzichtserklärung, wenn dem Erklärenden der Ablauf der Verjährungsfrist nicht bewusst war. Konkret war Verjährungseinrede erfolgreich.); OLG Hamm v. 28.1.1994 – 20 U 265/93 – NJW-RR 1995, 1495 = r+s 1994, 241 = VersR 1994, 1106; LG Bamberg v. 29.1.1997 – 2 O 130/96 – VersR 1998, 1441 (Fälschliche Annahme, der Erklärungsempfänger [Pflegekasse] sei Rechtsnachfolger einer Krankenkasse, der gegenüber in einem Teilungsabkommen auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde).
[74] OLG Hamm v. 28.1.1994 – 20 U 265/93 – NJW-RR 1995, 1495 = r+s 1994, 241 = VersR 1994, 1106 (Keine Treuwidrigkeit, wenn sich beide Parteien gleichermaßen kundig gegenüberstehen und der Gläubiger die Verjährung ohne weiteres hätte unterbrechen können); OLG Köln v. 17.3.2008 – 5 W 66/07 – r+s 2008, 257 (Auf eine Verjährungsverzichtserklärung kann sich der Gläubiger nicht berufen, wenn sie nicht für den Fall gelten, dass die Verjährung bereits eingetreten ist); LG Kiel 26.1.1982 – 15 O 262/81 – VersR 1983, 68 (Positive Kenntnis vom Verjährungseintritt ist erforderlich).
[75] Palandt-Ellenberger, 76. Aufl. 2017, § 202 BGB Rn 7 stellt bei einem ausdrücklichen Verzicht den objektiven Erklärungsinhalt in den Vordergrund und lässt keine Angreifbarkeit der Erklärung nach Verjährungseintritt zu.

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