Rz. 211
Durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht wird der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst. Folge des Verzichts ist jedoch, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist.[156]
Rz. 212
Ein befristeter Verjährungsverzicht des Schuldners soll dem Gläubiger im Zweifel nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs vor Ablauf der Verzichtsfrist ermöglichen. Eine Auslegungsregel, der Verzicht solle den Gläubiger im Zweifel so stellen, dass sämtliche während der Verzichtsfrist auftretende, die Verjährung hemmende oder einen Neubeginn der Verjährung verursachende, Tatbestände sich auch auf den Lauf der Verzichtsfrist auswirken, entbehrt der Grundlage.[157]
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