Rz. 690

Bis zum 31.12.2001 war die verjährungsrechtliche Auswirkung des Antrages auf Prozesskostenhilfe gesetzlich nicht geregelt.

 

Rz. 691

Die Rechtsprechung hatte im Rahmen von § 203 Abs. 2 BGB a.F. eine Hemmung unter eingeschränkten Voraussetzungen angenommen: Der Antrag musste ordnungsgemäß begründet, vollständig und mit allen erforderlichen Unterlagen versehen rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung gestellt sein.[669] Die Hemmung dauerte nur so lange, wie der Antragsteller unter Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt die zur Verfahrensförderung zumutbaren Maßnahmen traf.[670] Binnen 2 Wochen nach Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag war analog § 234 Abs. 1 ZPO Klage zu erheben.

[669] BGH v. 29.1.1981 – III ZR 168/79 – JZ 1981, 348 = MDR 1981, 651 = NJW 1981, 1550 = VersR 1981, 482 = zfs 1981, 198.
[670] OLG Naumburg v. 14.8.2001 – 1 U 106/00 – VersR 2002, 627 (Verzögerungen durch unnötige Rückfragen des Gerichts zum Prozesskostenhilfeantrag gehen nicht zulasten der bedürftigen Partei).

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