Rz. 690
Bis zum 31.12.2001 war die verjährungsrechtliche Auswirkung des Antrages auf Prozesskostenhilfe gesetzlich nicht geregelt.
Rz. 691
Die Rechtsprechung hatte im Rahmen von § 203 Abs. 2 BGB a.F. eine Hemmung unter eingeschränkten Voraussetzungen angenommen: Der Antrag musste ordnungsgemäß begründet, vollständig und mit allen erforderlichen Unterlagen versehen rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung gestellt sein.[669] Die Hemmung dauerte nur so lange, wie der Antragsteller unter Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt die zur Verfahrensförderung zumutbaren Maßnahmen traf.[670] Binnen 2 Wochen nach Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag war analog § 234 Abs. 1 ZPO Klage zu erheben.
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