Rz. 242

Nur verjährbare Ansprüche sind der Parteidisposition zugänglich. Ist ein Anspruch kraft Gesetzes unverjährbar, kann er auch in Zukunft nicht durch Vereinbarung der Verjährung unterworfen werden. Eine derartige Vereinbarung wäre unwirksam.

 

Rz. 243

Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden (§ 202 Abs. 2 BGB). Der ohne Bestimmung eines Endzeitpunktes erklärte Verzicht ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB einhält, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts anderes ergibt.[186] Über 30 Jahre hinausgehende Erklärungen sind auf das rechtlich zulässige Maß von 30 Jahren zu reduzieren.[187] Ein über 30 Jahre hinausgehender Verjährungsverzicht ist auch nicht unter dem Aspekt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wirksam; es liegt ein Verstoß gegen die gesetzgeberische Wertung in § 202 Abs. 2 BGB vor.[188]

 

Rz. 244

Die Haftung wegen Vorsatzes kann nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden (§ 202 Abs. 1 BGB). Dieses dient der Sicherung der in § 276 Abs. 3 BGB getroffenen Wertung, wonach dem Schuldner eine Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erlassen werden kann.

[186] BGH v. 18.9.2007 – XI ZR 447/06 – BB 2007, 2591 = FamRZ 2008, 49 = MDR 2008, 94 = NJW-Spezial 2007, 573 = VersR 2008, 366 = WM 2007, 2230 = ZIP 2007, 2206. Jahnke/Burmann-Lemcke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 6 Rn 762.
[187] Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 14 StVG Rn 47.
[188] Vgl. BGH v. 18.9.2007 – XI ZR 447/06 – BB 2007, 2591 = FamRZ 2008, 49 = MDR 2008, 94 = NJW-Spezial 2007, 573 = VersR 2008, 366 = WM 2007, 2230 = ZIP 2007, 2206.

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