Rz. 262
Hinweis
Siehe Rdn 234 ff.
Rz. 263
Die Berufung auf die Einrede der Verjährung kann u.U. treuwidrig sein, wenn der Schuldner bei dem Gläubiger den Eindruck erweckt oder aufrechterhalten hat, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abgehalten hat.[203]
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