Rz. 316
Schon zu § 201 BGB a.F. galt, dass die Verjährung nach einer Unterbrechung bereits unmittelbar anschließend und nicht erst mit Jahresultimo neu zu laufen begann.[249] Die Interessenlage ist gegenüber dem alten Verjährungsrecht nicht verändert, diese Rechtsprechung gilt fort.
Rz. 317
Die Hemmungswirkung (§ 209 BGB), wonach die Zeiten in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet werden, entspricht dem bis zum geltenden 31.12.2001 Recht. Endet die Hemmung und eine etwaig anschließende Nachfrist (siehe §§ 203 S. 2, 204 Abs. 2 BGB), läuft die Frist am darauf folgenden Tag und nicht erst nach Jahresultimo weiter. Die zum früheren Recht (§ 201 BGB a.F.) ergangene Rechtsprechung[250] ist ohne weiteres auf die neue Rechtslage übertragbar.
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