Rz. 338

Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 BGB, § 166 Abs. 1 FamFG.

Nach § 1696 Abs. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen, angezeigt ist.

Nach § 1696 Abs. 2 BGB ist eine Maßnahme nach den §§ 1666 u. 1667 BGB oder einer anderen Vorschrift des BGB, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

 

Rz. 339

 

Hinweis

Die Abänderungs-/Aufhebungsbefugnis nach § 166 FamFG gilt nur für Hauptsacheentscheidungen.

 

Rz. 340

Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, § 166 Abs. 2 FamFG. Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 BGB ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen, § 166 Abs. 3 FamFG.

 

Rz. 341

Der Gesetzgeber hält die nochmalige Befassung des Gerichts aus Kindesschutzgründen in bestimmten Fällen für geboten. Es soll – durch die Einführung der Überprüfungspflicht – der Gefahr entgegengewirkt werden, dass es – entgegen der Annahme des Gerichts – nicht gelingt, die Gefährdung für das Kind abzuwenden und das Gericht hiervon nichts erfährt.[253] Die betroffenen Eltern sollen darüber hinaus das Gefühl haben, fortlaufend überprüft zu werden.

[253] BT-Drucks 16/6308, S. 242.

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