Rz. 791

Nach Nr. 3203 VV RVG erhält der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners, wenn ein Termin stattgefunden hat, in dem auf seinen Antrag hin eine Versäumnisentscheidung ergeht, weil der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist, eine Terminsgebühr i.H.v. 0,5.

 

Rz. 792

Zunächst ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren Anwaltszwang herrscht. Nr. 3203 VV RVG stellt daher nicht auf das Erscheinen des Beschwerdeführers ab, da dieser regelmäßig vertreten sein muss. Da nur die Terminsgebühr des Beschwerdegegners bei einer Versäumnisentscheidung auf 0,5 reduziert wird, gilt im Umkehrschluss, dass die Reduzierung bei einer Versäumnisentscheidung, die der Beschwerdeführer im Termin beantragt, nicht greift. Der Vertreter des Beschwerdeführers erhält nach Nr. 3202 VV RVG eine volle Terminsgebühr i.H.v. 1,2.

 

Rz. 793

Muster 87: Musterrechnung 5.87: Beschwerdeverfahren – Versäumnisentscheidung

 

Musterrechnung 5.87: Beschwerdeverfahren – Versäumnisentscheidung

Rechtsanwalt R vertritt den Beschwerdeführer in einem Unterhaltsverfahren. Das Gericht bestimmt Termin zur Verhandlung. Rechtsanwalt R beantragt eine Versäumnisentscheidung, da der Beschwerdegegner nicht erschienen und auch nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Der Gegenstandswert beträgt 18.347,68 EUR.

Rechtsanwalt R kann abrechnen:

Gegenstandswert: 18.347,68 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 51 FamGKG

 

1,6 Verfahrensgebühr

Nr. 3200 VV RVG
1232,00 EUR

1,2 Terminsgebühr

Nr. 3202 VV RVG
924,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 2.176,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 413,44 EUR
Summe 2.589,44 EUR

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