Rz. 337
Eine förmliche Protokollierung der Vereinbarung zum Umgangs- oder Sorgerecht ist nach Ansicht des OLG Dresden nicht erforderlich.[250] Ebenso entschieden hat das OLG Stuttgart;[251] demnach reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Beteiligten eine Vereinbarung i.S.v. Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG geschlossen haben. Einer Protokollierung dieser Vereinbarung bedarf es nicht.[252]
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