Rz. 282

Die Einigungsgebühr entsteht nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder wenn auf ihn verzichtet wird. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass bereits das einseitige Nachgeben i.S. eines Anerkenntnis zum Anfall einer Einigungsgebühr führt.

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