Rz. 485
Da die Anzeige der Verteidigungsabsicht (für Familienstreitsachen vgl. dazu § 113 Abs. 1 i.V.m. § 276 Abs. 1 ZPO) weder Sachantrag ist noch Sachvortrag, erhält der Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten anzeigt, dass sich dieser gegen den Antrag verteidigen will, wenn der Antrag sodann zurückgenommen wird, lediglich eine 0,8 Verfahrensgebühr.
Rz. 486
Praxistipp
Wird der Antrag auf Antragsabweisung mit der Anzeige der Verteidigungsabsicht gestellt, entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr. Nachdem ein Antrag bereits begründet, ist handelt es sich insofern auch nicht um einen verfrühten Antrag auf Zurückweisung.
Hinweis: Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG ist aber nach einem solchen Abweisungsantrag nicht mehr möglich. Er sollte daher nicht unnötig gestellt werden.
Rz. 487
Muster 52: Musterrechnung 5.52: Anzeige der Verteidigungsabsicht – ohne Sachantrag
Musterrechnung 5.52: Anzeige der Verteidigungsabsicht – ohne Sachantrag
Rechtsanwalt O bestellt sich für den Antragsgegner in einem Unterhaltsverfahren zum Verfahrensbevollmächtigten und zeigt an, dass sich der Antragsgegner gegen den Antrag verteidigen werde (Wert: 7.000,00 EUR). Anträge und Erwiderung sollen einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Der Antrag wird plötzlich durch die Antragstellerin zurückgenommen. Rechtsanwalt O kann berechnen:
Gegenstandswert: 7.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 51 Abs. 1, 2 FamGKG
0,8 Verfahrensgebühr aus 7.000,00 EUR Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG |
356,80 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 376,80 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 71,59 EUR |
Summe | 448,39 EUR |
Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 378 ff. in diesem Werk.
Rz. 488
Muster 53: Musterrechnung 5.53: Anzeige der Verteidigungsabsicht mit Antrag auf Abweisung
Musterrechnung 5.53: Anzeige der Verteidigungsabsicht mit Antrag auf Abweisung
Rechtsanwalt O bestellt sich für den Antragsgegner in einem Unterhaltsverfahren zum Verfahrensbevollmächtigten und zeigt an, dass sich der Antragsgegner gegen den Antrag verteidigen werde (Wert: 7.000,00 EUR). RA O stellt gleichzeitig den Antrag, den Antrag der Gegenseite kostenpflichtig abzuweisen. Die Erwiderung soll einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Der Antrag wird plötzlich durch die Antragstellerin zurückgenommen. Rechtsanwalt O kann berechnen:
Gegenstandswert: 7.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 51 Abs. 1, 2 FamGKG
1,3 Verfahrensgebühr aus 7.000,00 EUR Nr. 3100 VV RVG |
579,80 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 599,80 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 113,96 EUR |
Summe | 713,76 EUR |
Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 378 ff. in diesem Werk.
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