Rz. 485

Da die Anzeige der Verteidigungsabsicht (für Familienstreitsachen vgl. dazu § 113 Abs. 1 i.V.m. § 276 Abs. 1 ZPO) weder Sachantrag ist noch Sachvortrag, erhält der Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten anzeigt, dass sich dieser gegen den Antrag verteidigen will, wenn der Antrag sodann zurückgenommen wird, lediglich eine 0,8 Verfahrensgebühr.

 

Rz. 486

 

Praxistipp

Wird der Antrag auf Antragsabweisung mit der Anzeige der Verteidigungsabsicht gestellt, entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr. Nachdem ein Antrag bereits begründet, ist handelt es sich insofern auch nicht um einen verfrühten Antrag auf Zurückweisung.

Hinweis: Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG ist aber nach einem solchen Abweisungsantrag nicht mehr möglich. Er sollte daher nicht unnötig gestellt werden.

 

Rz. 487

Muster 52: Musterrechnung 5.52: Anzeige der Verteidigungsabsicht – ohne Sachantrag

 

Musterrechnung 5.52: Anzeige der Verteidigungsabsicht – ohne Sachantrag

Rechtsanwalt O bestellt sich für den Antragsgegner in einem Unterhaltsverfahren zum Verfahrensbevollmächtigten und zeigt an, dass sich der Antragsgegner gegen den Antrag verteidigen werde (Wert: 7.000,00 EUR). Anträge und Erwiderung sollen einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Der Antrag wird plötzlich durch die Antragstellerin zurückgenommen. Rechtsanwalt O kann berechnen:

Gegenstandswert: 7.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 51 Abs. 1, 2 FamGKG

 

0,8 Verfahrensgebühr aus 7.000,00 EUR

Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG
356,80 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 376,80 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 71,59 EUR
Summe 448,39 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 378 ff. in diesem Werk.

 

Rz. 488

Muster 53: Musterrechnung 5.53: Anzeige der Verteidigungsabsicht mit Antrag auf Abweisung

 

Musterrechnung 5.53: Anzeige der Verteidigungsabsicht mit Antrag auf Abweisung

Rechtsanwalt O bestellt sich für den Antragsgegner in einem Unterhaltsverfahren zum Verfahrensbevollmächtigten und zeigt an, dass sich der Antragsgegner gegen den Antrag verteidigen werde (Wert: 7.000,00 EUR). RA O stellt gleichzeitig den Antrag, den Antrag der Gegenseite kostenpflichtig abzuweisen. Die Erwiderung soll einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Der Antrag wird plötzlich durch die Antragstellerin zurückgenommen. Rechtsanwalt O kann berechnen:

Gegenstandswert: 7.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 51 Abs. 1, 2 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr aus 7.000,00 EUR

Nr. 3100 VV RVG
579,80 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 599,80 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 113,96 EUR
Summe 713,76 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 378 ff. in diesem Werk.

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