Rz. 305

Richtig hält das OLG Hamm[222] fest, dass der Wert des Vergleichsgegenstands sich nach dem Wert der Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt, richtet. Dies entspricht dem jahrzehntealten Grundsatz "Worüber, nicht worauf.". Sind die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (laufender Unterhalt), kann für den Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht ein zusätzlicher Wert angesetzt werden.[223]

 

Rz. 306

 

Praxistipp

Wurde über den wechselseitigen Unterhaltsverzicht für alle Zukunft ein erhöhter Aufwand betrieben und ist damit auch von einem erhöhten Haftungsrisiko auszugehen, sollte frühzeitig über den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, z.B. im Rahmen eines Zusatzhonorars zu den gesetzlichen Gebühren o.ä. nachgedacht werden.

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