Rz. 459

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG kann in Höhe von 1,3 bei folgenden Tätigkeiten entstehen:

Einreichung eines ein gerichtliches Verfahren einleitenden Antrags (z.B. Sorgerechtantrag, Scheidungsantrag, Unterhaltsantrag);
Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachanträge enthält (z.B. Antragsabweisung);
Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachvortrag enthält (z.B. Zustimmung zur Scheidung – eigener Antrag nicht notwendig zur Auslösung einer 1,3 Gebühr);
Einreichung eines Schriftsatzes, der die Antragsrücknahme enthält;
Wahrnehmung eines Verhandlungs-, Erörterungs-, Anhörungs- oder Beweisaufnahmetermins (Beispiel: Mandant reicht den Antrag selbst ein und bittet einen Rechtsanwalt kurzfristig vor dem Termin, diesen wahrzunehmen, Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht mehr möglich, der Anwalt geht sofort zum Termin).

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