Rz. 459
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG kann in Höhe von 1,3 bei folgenden Tätigkeiten entstehen:
▪ | Einreichung eines ein gerichtliches Verfahren einleitenden Antrags (z.B. Sorgerechtantrag, Scheidungsantrag, Unterhaltsantrag); |
▪ | Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachanträge enthält (z.B. Antragsabweisung); |
▪ | Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachvortrag enthält (z.B. Zustimmung zur Scheidung – eigener Antrag nicht notwendig zur Auslösung einer 1,3 Gebühr); |
▪ | Einreichung eines Schriftsatzes, der die Antragsrücknahme enthält; |
▪ | Wahrnehmung eines Verhandlungs-, Erörterungs-, Anhörungs- oder Beweisaufnahmetermins (Beispiel: Mandant reicht den Antrag selbst ein und bittet einen Rechtsanwalt kurzfristig vor dem Termin, diesen wahrzunehmen, Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht mehr möglich, der Anwalt geht sofort zum Termin). |
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