Rz. 432

Der ernsthafte Wille eines Ehegatten reicht nach dem Wortlaut der Nr. 1001 aus. Nicht notwendig ist, dass beide Ehegatten den Willen zur Scheidung haben oder beide Lebenspartner die Aufhebung begehrten. Der ernste Wille eines Ehegatten muss dabei nach außen hervorgetreten sein.

 

Rz. 433

Nicht ausreichend für das Entstehen der Aussöhnungsgebühr ist eine allgemeine Tätigkeit des Rechtsanwalts zur Zeit der Aussöhnung. Auch nach rechtskräftiger Scheidung kann bei Aussöhnung der Eheleute/Lebenspartner eine Aussöhnungsgebühr nicht mehr berechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten einander wieder heiraten. Auch wenn die Eheleute zwar den Scheidungsantrag zurücknehmen, jedoch z.B. nur aus finanziellen oder steuerlichen Gründen verheiratet bleiben, wird keine Aussöhnungsgebühr ausgelöst.

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