Rz. 372
Die nachstehende Rechtsprechung ist zum bis 31.8.2009 ergangenen Recht ergangen. Auch wenn hier die Begriffe Klage statt Antrag verwendet werden, kann nach meiner Ansicht diese Rechtsprechung analog herangezogen werden.
Wird ein Antrag Zug um Zug gegen Anerkenntnis zurückgenommen, ist vom Anfall einer Einigungsgebühr auszugehen. Ein solcher Vertrag muss nicht schriftlich geschlossen sein, an ihn sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein derartiger Vertrag (eine Vereinbarung) kann auch formlos durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, so dass in diesen Fällen von einer zumindest konkludenten vertraglichen Absprache und damit von einer die Einigungsgebühr auslösenden Einigung auszugehen sein wird.[277]
Rz. 373
Eine Einigung liegt zweifelsfrei dann vor, wenn die Beteiligten ausdrücklich protokollieren lassen, dass der Antragsteller sich bereit erklärt, die restliche Forderung Zug um Zug gegen Anerkenntnis einer Teilforderung zurückzunehmen.[278]
Rz. 374
Auch Kindermann spricht sich dafür aus, die Einigungsgebühr entstehen zu lassen, wenn verfahrensmäßige Absprachen erfolgen, z.B. bei Ratenzahlungsabsprachen; Vereinbarungen, die ein Verfahren zum Ruhen bringen; oder, wie oben geschildert, bei Zug-um-Zug Rücknahme des Antrags gegen Zahlung.[279]
Rz. 375
Das OLG München[280] hingegen hat den Anfall einer Einigungsgebühr abgelehnt, wenn die in Streit stehende Forderung durch die Beklagte bezahlt wird und diese erklärt, die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn die Klage zurückgenommen wird und die klägerische Partei dem nachkommt. In diesem entschiedenen Fall habe die Beklagte zu 2. die Klageforderung in vollem Umfang bezahlt und damit im Ergebnis anerkannt. Der Umstand, dass die Beklagten sich gleichzeitig zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt und auf einen Kostenantrag verzichtet haben, stelle keinen die Einigungsgebühr auslösende vertragliche Einigung dar.[281]
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