Rz. 244

Man unterscheidet zwischen prozessualem und materiell-rechtlichem Kostenerstattungsanspruch. Ein Kostenerstattungsanspruch kann sich aus dem Verfahrensrecht ergeben (siehe oben) oder aber aus materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen wie zum Beispiel Verzug (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB), unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) oder einer Pflichtverletzung aus Vertrag.

 

Rz. 245

Entscheidung des BGH vom 20.10.2005:[176]

Zitat

"Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 dieser Anlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt werden."

 

Rz. 246

Auch in einer Mahnsache hält der BGH die Geschäftsgebühr nicht für festsetzbar:

Zitat

"Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden."[177]

 

Rz. 247

Da ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des BGH zur Geschäftsgebühr verneint wurde, stellt sich die Frage, inwieweit ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegeben sein könnte. Ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch anzunehmen, kann die Geschäftsgebühr nebst Auslagen und ggf. Umsatzsteuer mit eingeklagt werden.

[176] BGH, Beschl. v. 20.10.2005 – I ZB 21/05 zum RVG (betrifft wettbewerbsrechtliche Abmahnung) = RVGreport 2006, 72; JurBüro 2006, 140, Beschl. v. 21.12.2005 – 16 WF 1872/05, NJW 2006, 2050 = NJW-RR 2006, 650; Kindermann, Rn 362 ff., 364 mit Verweis auf AG Essen FamRZ 2004, 52.

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