Rz. 17

Aus dem Tagesprinzip folgt, dass es für die Dauer des Urlaubs ausschließlich auf die Zahl der Soll-Arbeitstage ankommt, nicht auf die Dauer der Arbeitszeit an diesen ­Tagen. Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter also an fünf Wochentagen, an diesen aber nur jeweils einige Stunden, besteht gleichwohl ein gesetzlicher Urlaubsanspruch in Höhe von (24/6 * 5 =) 20 Arbeitstagen. Denn der Urlaubsanspruch wird nicht nach Stunden berechnet, sondern nach Tagen.

 

Rz. 18

Wie zu verfahren ist, wenn die Verteilung auf die Werktage ungleich ist, hat das BAG offen gelassen.[5] Nach dem Prinzip, dass alleine auf Urlaubstage abzustellen ist und daher eine stundenweise Berechnung ausscheidet, ist die Lage eindeutig: Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter an zwei Tagen je 8 Stunden und an drei Tagen nur 4 Stunden, besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von (24/6 * 5 =) 20 Arbeitstagen. Für jeden freien Tag ist dabei unabhängig von der Dauer der individuellen Arbeitspflicht an dem Tag ein Urlaubstag einzusetzen, auch dann, wenn an dem fraglichen Tag nur eine Arbeitspflicht von vier Stunden bestand. § 7 Abs. 2 BurlG muss dann soweit als möglich verhindern, dass solche Teilzeitbeschäftigte ihren Urlaub gezielt nur an den Tagen einsetzen, an denen eine zeitlich längere Arbeitspflicht besteht.

 

Rz. 19

Der vorstehende Fall kann gleichwohl zu falschen Ergebnissen führen, wenn Beschäftigte die Urlaubstage gezielt an den Tagen einsetzen, an denen eine lange Arbeitspflicht besteht und an denen mit kurzer Arbeitspflicht arbeiten. Dem ließe sich damit begegnen, bei der Ermittlung der Zahl der Arbeitstage pro Woche Tage, an denen nur teilweise gearbeitet wird, auch nur teilweise zu berücksichtigen: Arbeitet ein Arbeitnehmer an zwei Tagen mit acht Stunden und an einem Tag mit vier Stunden, so wären rechnerisch 2,5 Soll-­Arbeitstage zu berücksichtigen. Der Gesamturlaubsanspruch errechnete sich dann bei 36 Werktagen Urlaub wie folgt: (36/6 * 2,5 =) 15 Arbeitstage. Nähme dieser Beschäftigte nun seinen Urlaub am Stück, so würden ihm für jede Woche, in der er arbeitet, 2,5 Arbeitstage angerechnet. Im Ergebnis hat der Arbeitnehmer also sechs Wochen Erholungsurlaub. Möchte der Arbeitnehmer dagegen an einzelnen Tagen Urlaub nehmen, so hinge die Anzahl der anzurechnenden Urlaubstage von der für ihn an diesem Tag vorgesehenen Dauer der Arbeitszeit ab. Nimmt er an einem Acht-Stunden-Tag Urlaub, so wird ihm ein voller Urlaubstag abgezogen. Nimmt er dagegen aber an einem Vier-Stunden-Tag Urlaub, so wird ihm ein halber Arbeitstag (gleich Urlaubstag) abgezogen. Dieser Lösungsansatz verstößt nicht gegen das Tagesprinzip. Denn mit Bruchteilen des Tages wird nur zur Berechnung der regelmäßig zu arbeitenden Tage gerechnet. Dies ist nicht einer – unzulässigen – Berechnung nach Stunden gleichzusetzen.

[5] BAG v. 14.2.1991 – 8 AZR 97/90, AP Nr. 1 zu § 3 BUrlG.

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