1. Bedarf

 

Rz. 65

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen.

 

Rz. 66

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 EUR.

Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die Frage einer Höherstufung stellt sich nicht, weil die DT von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht.

 

Rz. 67

Kind K ist 2 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 1. Sein Bedarf beträgt damit grds. 396 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K beträgt somit 286,50 EUR (396 – 109,50 EUR).

2. Leistungsfähigkeit

 

Rz. 68

M bleiben 1.213,50 EUR (1.500 – 286,50 EUR). Der notwendige Selbstbehalt gegenüber dem Kind von 1.160 EUR ist gewahrt (zum notwendigen Selbstbehalt vgl. Nr. 21.2 der im Einzelfall anwendbaren Leitlinien bzw. der SüdL, siehe Anhang Nr. 3).

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