Rz. 64

NeKM verlangt von ihrem früheren Lebensgefährten M Unterhalt für sich und das gemeinsame zweijährige Kind K. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.500 EUR. NeKM hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstätig. Vor der Geburt des Kindes verdiente neKM monatlich netto 1.200 EUR. Dies – und auch nicht mehr – würde die neKM heute ohne die Geburt verdienen.

I. Kindesunterhalt

1. Bedarf

 

Rz. 65

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen.

 

Rz. 66

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 EUR.

Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die Frage einer Höherstufung stellt sich nicht, weil die DT von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht.

 

Rz. 67

Kind K ist 2 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 1. Sein Bedarf beträgt damit grds. 396 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K beträgt somit 286,50 EUR (396 – 109,50 EUR).

2. Leistungsfähigkeit

 

Rz. 68

M bleiben 1.213,50 EUR (1.500 – 286,50 EUR). Der notwendige Selbstbehalt gegenüber dem Kind von 1.160 EUR ist gewahrt (zum notwendigen Selbstbehalt vgl. Nr. 21.2 der im Einzelfall anwendbaren Leitlinien bzw. der SüdL, siehe Anhang Nr. 3).

II. Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter

 

Rz. 69

Es stellt sich – letztlich nur – die Frage nach der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den Unterhalt der neKM.

Der Selbstbehalt gegenüber neKM beträgt 1.280 EUR.

 

SüdL

21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 II BGB liegt, in der Regel für Erwerbstätige 1.280 EUR und für Nichterwerbstätige 1.180 EUR.

Vgl. auch Nr. 21.3.2 der im Einzelfall anwendbaren Leitlinien.

 

Rz. 70

Dieser Selbstbehalt von 1.280 EUR ist bereits nach Abzug des Kindesunterhalts unterschritten. M bleiben 1.213,50 EUR (1.500 – 286,50 EUR). NeKM ist gegenüber dem Kind nachrangig.

 

§ 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,

Zitat

Begründung des Gesetzentwurfes A III 1 a:

"Durch die Änderung der Rangfolge wird zugleich die Verteilungsgerechtigkeit erhöht. Künftig soll der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Da Kinder keine Möglichkeit haben, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, ist ihnen am wenigsten zuzumuten, die vorhandenen Mittel mit anderen zu teilen und auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen zu sein."

 

Rz. 71

NeKM erhält also mangels Leistungsfähigkeit des M keinen Unterhalt.

III. Zahlungspflichten

 

Rz. 72

M hat folgenden Unterhalt zu leisten: für K 286,50 EUR und für neKM 0 EUR.

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