Rz. 21

Wenn die Kindsmutter heiratet, erlischt der Anspruch.

 

BGH, Urt. v. 16.3.2016 – XII ZR 148/14 Rn 16 f.

Nach der Rechtsprechung des Senats erlischt der Unterhaltsanspruch gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB analog § 1586 BGB mit der Verheiratung des unterhaltsberechtigten Elternteils. … (Senatsurteil BGHZ 161, 124 = FamRZ 2005, 347, 349 f.).

An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsreformgesetzes zum 1.1.2008 festzuhalten. Daraus, dass im Zuge der Reform keine § 1586 BGB entsprechende ausdrückliche Regelung in das Gesetz aufgenommen wurde, kann entgegen den vom Berufungsgericht geäußerten Zweifeln (ebenso jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 21.12.2015] § 1615l Rn 7.1.) keine Änderung der Rechtslage hergeleitet werden. Für den Gesetzgeber besteht regelmäßig schon keine Veranlassung, mit einer gesetzlichen Neuregelung zugleich die zu einem bestimmten Rechtsinstitut ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu kodifizieren und dabei in der Vergangenheit aufgetretene Gesetzeslücken zu schließen. Erst recht kann aus einem entsprechenden gesetzgeberischen Unterlassen nicht die Folgerung gezogen werden, dass dadurch die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ausgeformte Rechtslage geändert werden sollte.

Wenn der Kindsvater stirbt, erlischt der Anspruch nicht.

 

BGH, Beschl. v. 15.5.2019– XII ZB 357/18 Rn 21

Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht erkannt, dass der Anspruch gemäß § 1615l Abs. 3 Satz 4 BGB nicht mit dem Tod des Vaters, der etwa einen Monat nach der Geburt des betreuungsbedürftigen Kindes P. gestorben war, erloschen ist.

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