Rz. 6

 

SüdL

18. Ansprüche aus § 1615l BGB

Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 960 EUR.

Ist die Mutter verheiratet oder geschieden, ergibt sich ihr Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen.

Vgl. auch Nr. 18 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien.

Der Bedarf ist anders als beim Ehegattenunterhalt zu ermitteln.

 

BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08

Denn nach § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden.

Auch das Zusammenleben mit dem Kindsvater rechtfertigt keinen Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

 

BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08

Die Lebensstellung und damit der Unterhaltsbedarf bestimmen sich auch nicht als Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen innerhalb ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass sich die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten im Sinne der §§ 1615l Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB nicht allein aus den tatsächlichen Umständen ergibt, sondern stets eine nachhaltig gesicherte Rechtsposition voraussetzt. Wenn die Eltern vor der Geburt ihres gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, beruht ein gemeinsamer Lebensstandard regelmäßig auf freiwilligen Leistungen des besser verdienenden Partners. Denn ein Unterhaltsrechtsverhältnis entsteht nicht schon mit der Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern gemäß § 1615l BGB erst aus Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes. Weil der Partner seine Leistungen vor Beginn des Mutterschutzes deswegen jederzeit einstellen kann und das Gesetz außerhalb von Verwandtschaft und Ehe lediglich den Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB vorsieht, ist der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne gemeinsames Kind erreichte tatsächliche Lebensstandard nicht geeignet, eine Lebensstellung für den späteren Unterhaltsanspruch zu begründen (Urteile BGHZ 177, 272, 284 ff. = FamRZ 2008, 1739, 1742 und vom 16.12.2009 – XII ZR 50/08).

 

Rz. 7

Selbst wenn mehrere Kinder aus der Lebensgemeinschaft hervorgegangen sind, kann dennoch nicht auf die Einkommensverhältnisse des Kindsvaters abgestellt werden.

 

BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08

Anderes gilt auch dann nicht, wenn aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Auch dann sind für einen späteren Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB die Verhältnisse bei Geburt des ersten Kindes maßgeblich. Denn diese Verhältnisse bestimmen zunächst – unabhängig von darüber hinaus gehenden freiwilligen Leistungen – als Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten die Höhe des Unterhaltsbedarfs während der Erziehung und Betreuung des ersten Kindes. Dieser Unterhaltsbedarf wiederum bestimmt als Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten regelmäßig auch den Unterhaltsbedarf nach der Geburt des weiteren Kindes. Der Betreuungsunterhalt aus Anlass der Betreuung und Erziehung eines weiteren Kindes kann allenfalls dann auf einen höheren Unterhaltsbedarf gerichtet sein, wenn der betreuende Elternteil zwischenzeitlich, z.B. durch ein nachhaltig gesichertes höheres Einkommen, eine höhere Lebensstellung erworben hatte (BGHZ 177, 272, 284 ff. = FamRZ 2008, 1739, 1742).

Die tatsächlichen Verhältnisse während des nichtehelichen Zusammenlebens vor der Geburt des gemeinsamen Kindes konnten deswegen keine Lebensstellung im Sinne der §§ 1615l Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB begründen.

 

Rz. 8

Der Bedarf der Kindsmutter wurde bis 2015 grundsätzlich nach deren früheren finanziellen Verhältnissen ("bis zur Geburt") bestimmt.

 

BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08

Das Maß des nach § 1615l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach § 1615l Abs. 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden.

Anders als beim Trennungsunterhalt oder beim nachehelichen Unterhalt, bei denen der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt wird (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB), sind daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes entwickelt hatten. Spätere Änderungen beeinflussen den Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hingegen nicht. Neben den übrigen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs hat der Unterhaltsberecht...

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