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Der Anspruch auf Unterhalt nach § 1615l BGB scheitert nicht deshalb, weil der Unterhaltsberechtigte einen Unterhaltsverzicht erklärt hat. Derartige Vereinbarungen werden im Rahmen nichtehelicher Lebensgemeinschaften vor Geburt eines Kindes immer wieder abgegeben. Nach §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1614 Abs. 1 BGB besteht hinsichtlich eines solchen Unterhaltsverzichts jedoch keine Dispositionsbefugnis. Auf Unterhalt nach § 1615l BGB kann daher im Voraus nicht verzichtet werden. § 1614 BGB ist ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB, d.h. die betreffende Verzichtsvereinbarung wäre nichtig.

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