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Die Beweislast folgt auch betreffend des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB den allgemeinen Grundsätzen.

Für den Anspruch nach § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB hat die Mutter lediglich ihre Bedürftigkeit zu beweisen. Im Rahmen des Anspruchs nach § 1615l Abs. 1 S. 2 BGB bedarf es des Beweises, dass die geltend gemachten Kosten und Aufwendungen infolge der Schwangerschaft und Entbindung entstanden sind (Kausalität) und notwendig waren.

Der Unterhaltspflichtige muss den Beweis eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit erbringen.

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