Rz. 19

Eine Verlängerung des Unterhalts ist möglich, wenn sog. kindbezogene Gründe vorliegen. Damit ist insbesondere gemeint, dass eine besondere Betreuungssituation etwa bedingt durch Krankheit des Kindes, Entwicklungsstörungen oder Erziehungsschwierigkeiten eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils nicht zulassen.

Für eine Verlängerung des Basisunterhalts ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes trägt der Unterhaltsberechtigte die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Verlängerung aus kindbezogenen Gründen rechtfertigen.[29] Dazu gehören sowohl die Umstände bezüglich der Person des Kindes als auch die konkret bestehende oder mögliche Betreuungssituation.

Kriterien sind schwerpunktmäßig die Anzahl der zu betreuenden gemeinsamen Kinder und auch die besondere Betreuungsbedürftigkeit eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder. Der BGH berücksichtigt auch, dass gerade kleinere Kinder nach einer ganztägigen Drittbetreuung besonderer Zuneigung des betreuenden Elternteils bedürfen.[30]

 

Rz. 20

Betreuungsunterhalt aus kindbezogenen Gründen ist aber nach vollendetem drittem Lebensjahr bei einer ärztlich attestierten Erkrankung des Kindes nicht gerechtfertigt, wenn das Kind in der Lage ist, täglich eine Betreuungseinrichtung zu besuchen, die der Kindesmutter eine Vollzeitbeschäftigung ermöglicht.[31]

 

Rz. 21

Schließlich sind auch die Möglichkeiten der Kinderbetreuung relevant. Die Kinderbetreuungsmöglichkeit, die einen Erwerb des betreuenden Elternteils möglich macht, muss tatsächlich existieren, zumutbar und verlässlich sein und mit dem Kindeswohl in Einklang stehen.

Die Erwerbspflicht muss sich vereinbaren lassen mit den individuellen Belangen des Kindes, der Wichtigkeit eines direkten Austausches mit einem Elternteil auch außerhalb der Mahlzeiten und des Zubettgehens und der persönlichen Erziehung.

So kann sich der ein minderjähriges Kind betreuende Elternteil nicht auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes berufen, wenn und soweit dieses eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht. Dies gilt im Grundsatz auch bei Betreuung eines wegen einer Chromosomenanomalie des Typs Trisomie 21 (Down-Syndrom) schwerbehinderten Kindes. Allerdings können sich Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten aus einer notwendigen weiteren Betreuung durch die Mutter aufgrund täglich zu absolvierender Übungen und weiterer Therapien ergeben. Dies bedarf jeweils einer umfassenden Abwägung im Einzelfall.[32]

 

Rz. 22

Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung mehr und mehr zu einer gestuften Ausweitung der Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils tendiert.[33] Das OLG Celle[34] stellt dies wie folgt dar:

Zitat

"Die Antragstellerin genügt ihrer Erwerbsobliegenheit durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden. Auch wenn die Betreuungszeiten im Kindergarten eine Ausweitung der Tätigkeit ermöglichen würden, wäre dies mit den Belangen von M.S. nicht zu vereinbaren. So wird nach Vollendung des dritten Lebensjahres kein abrupter Übergang von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit verlangt, sondern es ist unter Beachtung der kind- und elternbezogenen Gründe ein gestufter Übergang hin zu einer Vollzeittätigkeit vorzunehmen. Auch wenn die Betreuung des Kindes anderweitig sichergestellt ist, kann einer Vollerwerbsobliegenheit entgegenstehen, dass die zu leistende Erziehung und Betreuung zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (…). Dabei sind die morgens, nachmittags und abends zu erbringenden Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu berücksichtigen und unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lastenverteilung zwischen dem berechtigten und dem pflichtigen Elternteil zum Ausgleich zu bringen (...)."

[29] OLG Köln FamRZ 2021, 1373.
[31] OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1601 ff.
[33] Vgl. auch BGH FamRZ 2012, 1040.
[34] OLG Celle FamRZ 2013, 1141.

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