Rz. 11

Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 2 bis 5 BGB setzt die Betreuung eines Kindes voraus.

Der BGH[17] arbeitet die Zielsetzung der Vorschrift wie folgt heraus:

Zitat

"Damit steht im Einklang, dass allein das Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung keine rechtlich gesicherte Position begründet. Ein Unterhaltsanspruch gem. § 1615l Abs. 1 u. Abs. 2 S. 2 BGB beruht allein auf der Kinderbetreuung (…), während ein über die Kindesbetreuung hinausgehender Unterhalt selbst dann nicht geschuldet ist, wenn dem Elternteil durch die Betreuung bleibende Nachteile entstanden sind."

 

Rz. 12

Nach jetziger Rechtslage hat der das Kind betreuende nicht verheiratete Elternteil bei vorhandener Bedürftigkeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes stets einen Unterhaltsanspruch; nach Ablauf der drei Jahre ist eine Verlängerung des Anspruchs möglich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Maßgeblich für den Anspruch ist allein die Betreuung des Kindes, d.h. bei Betreuung des Kindes durch die Mutter ist § 1615l direkt anzuwenden, im Fall der Betreuung durch den Vater über Abs. 4 der Vorschrift.

Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB ist gegeben, soweit von dem das Kind betreuenden Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.

Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen weitestgehend dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB.

 

Rz. 13

Die Betreuung eines bis zu drei Jahre alten Kleinkindes durch einen nicht verheirateten Elternteil steht einer Erwerbspflicht entgegen. Der das Kind betreuende Elternteil ist nicht auf eine Fremdbetreuung zu verweisen. Der betreuende Elternteil muss nicht den Nachweis führen, dass sie/er nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind anderweitig nicht versorgt werden kann.

Eine Kausalität zwischen Bedürftigkeit und Kinderbetreuung ist nicht erforderlich.

 

Rz. 14

Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob sie/er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will.[18]

Damit ist der betreuende Elternteil für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes unterhaltsberechtigt. Dieser Zeitraum verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

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