Rz. 30

Beauftragt der Mandant seinen Rechtsanwalt mit seiner Interessenvertretung für einen ganz konkreten Sachverhalt, der ein einheitliches Rechtsverhältnis betrifft, liegt grundsätzlich ein einheitlicher Auftrag vor.[50] Werden die Aufträge zeitlich nacheinander erteilt, hindert dies das Vorliegen der Einheitlichkeit grundsätzlich nicht.[51] Nach einer Entscheidung des OLG Köln wird Gleichzeitigkeit des Auftrages verlangt.[52] Dies ist allerdings dahingehend zu verstehen, dass der erteilte Auftrag gleichzeitig und somit in zeitlichem Zusammenhang bearbeitet werden kann. Es werden keine verschiedenen Aufträge nacheinander zur gesonderten Bearbeitung übertragen.

 

Rz. 31

Gemäß § 15 Abs. 5 RVG kann der Rechtsanwalt in einer Angelegenheit die Gebühren nur einmal erhalten.

Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre (§ 15 Abs. 5 S. 1 RVG). Nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG gilt jedoch die weitere Tätigkeit dann als neue Angelegenheit, wenn zwischen ihr und dem früheren Auftrag mehr als zwei Kalenderjahre liegen. Die neue Angelegenheit wird dann gebührenrechtlich selbstständig und ohne Anrechnungspflicht behandelt.

Gemäß § 15 Abs. 5 S. 3 RVG gilt diese Ausnahme in den Fällen entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird, desgleichen, wenn der Kläger mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Abs. 3 S. 1 KapMuG einen Antrag nach § 23 Abs. 4 KapMuG auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

Hat der Rechtsanwalt die Tätigkeit, mit der er beauftragt war, erbracht, gilt sein Auftrag als erledigt. Wird allerdings ein gerichtliches Verfahren nach längerer Aussetzung fortgesetzt, fehlt es an einer Erledigung.[53] Wurde hingegen ein Verfahren durch Vergleich beendet und wird der Rechtswalt erneut tätig, weil der Vergleich angefochten wird, fallen die Gebühren erneut an.[54] Es handelt sich zwar nicht um einen neuen Auftrag, § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist vielmehr analog anzuwenden.[55]

[50] Förster, § 2 Rn 110 m.w.N.
[55] Bonefeld/Otto/Hähn/Hähn, § 1 Rn 24.

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