Rz. 143

Die Summe der gemeinen Werte der einzelnen Gegenstände des Verwaltungsvermögens bildet den Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens. Auf seiner Grundlage wird durch anteilige Schuldenkürzung der Nettowert des Verwaltungsvermögens bestimmt (§ 13b Abs. 6 S. 1 ErbStG).[187]

 

Rz. 144

Bezugsgröße für die Schuldenkürzung (§ 13b Abs. 7 ErbStG) ist nicht der gesamte Bruttowert des Verwaltungsvermögens, sondern nur der um junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel nach § 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG reduzierte.[188] Das der Schuldenkürzung unterliegende "normale Verwaltungsvermögen" bestimmt sich also wie folgt:[189]

 
  Verwaltungsvermögen
./. junges Verwaltungsvermögen
./. junge Finanzmittel
= "normales Verwaltungsvermögen"
 

Rz. 145

Vom Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens werden die anteiligen Schulden abgezogen. Diese bestimmen sich gemäß § 13b Abs. 6 S. 2 ErbStG nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens[190] (gemeint ist hier der Brutto-Wert) zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens[191] (des Betriebs oder der Gesellschaft) zuzüglich derjenigen Schulden, die nicht nach § 13b Abs. 3 ErbStG (Altersversorgungsverpflichtungen) ausgeschieden oder/und im Rahmen des Finanzmitteltests (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG) "verbraucht" wurden.[192] "Wirtschaftlich nicht belastende" Schulden dürfen nicht abgezogen werden (§ 13b Abs. 8 S. 2 Alt. 1 ErbStG).

Zusammenfassend lassen sich die zu berücksichtigenden Schulden wie folgt definieren:

 
  Verbindlichkeiten
+ Rückstellungen
= Schulden
./. Altersvorsorgeverbindlichkeiten
./. beim Finanzmitteltest verbrauchte Schulden
./. wirtschaftlich nicht belastende Schulden
= verbleibende Schulden

Die Rechenformel zum anteiligen Schuldenabzug lautet dann:[193]

 
anteilige Schulden = verbleibende Schulden x gem. Wert des "normalen" Verwaltungsvermögens
gem. Wert des Betriebs + verbleibende Schulden
 

Rz. 146

Zusätzlich ist zu beachten, dass nach § 13b Abs. 8 S. 2 Alt. 2 ErbStG die anteiligen Schulden mitunter nicht vollständig vom Wert des Verwaltungsvermögens abgezogen werden dürfen. Das gilt für diejenigen (anteiligen) Schulden, deren Wert am Stichtag (i.S.v. § 9 ErbStG) den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Stichtag übersteigt. Diese dürfen nur dann in den Schuldenabzug einbezogen werden, wenn die Überschreitung des vorgenannten Durchschnittswerts "betrieblich veranlasst war".[194]

 

Rz. 147

Nach Abzug der (anteiligen) Schulden verbleibt der Netto-Wert des (normalen) Verwaltungsvermögens.[195] Dieser ist nach § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG um den Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens zu reduzieren. Dieser entspricht 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens geminderten gemeinen Werts des Betrieb (sog. Schmutzzuschlag).[196]

Der Rechenweg lautet also:[197]

Unschädliches Verwaltungsvermögen = (Gemeiner Wert des Betriebs ./. Nettowert des Verwaltungsvermögens) x 10 %

 

Rz. 148

Soweit der Wert des Verwaltungsvermögens den Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens übersteigt (nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen), zählt es nicht zum begünstigten Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG.[198] Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind gemäß § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG niemals als unschädliches Verwaltungsvermögen anzusehen.

Als Wert des begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG ergibt sich der um das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen geminderte gemeine Wert des begünstigungsfähigen Vermögens (i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG).[199]

 

Rz. 149

Die Finanzverwaltung hat die Art und Weise der Berechnung sowohl des Werts des Verwaltungsvermögens als auch des schlussendlich begünstigten Vermögens in R E 13b.9 Abs. 2 ErbStR 2019 ausführlich in den einzelnen Rechenschritten dargestellt. Danach ergibt sich folgendes Schema:

 
I. 90 %-Test (Prüfung nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG)
  festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13b Abs. 4 Nr. 1–4 ErbStG
+ festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG
= Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test
   
  Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test
÷ festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
= Verwaltungsvermögensquote ≥ 90 %, dann insgesamt kein begünstigtes Vermögen
   
II. Berechnung des begünstigten Vermögens
II.1 Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG
  festgestellter Wert der Finanzmittel
./. festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel
= Saldo
./. festgestellter Wert der Schulden
= Saldo
./. Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG)
= verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG)
   
II.2 Berechnung der verbleibenden Schulden
  festgestellter Wert der Schulden
./. Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden
= verbleibende Schu...

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