Rz. 49

Zur Verhinderung von Progressionsvorteilen sieht § 14 ErbStG vor, dass innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile (Schenkungen, Erbfall) zusammenzufassen sind, indem dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe mit ihrem früheren Wert zugerechnet werden.[31] Zur Ermittlung der Steuer auf den Letzterwerb wird von der Steuer für den Gesamtbetrag die höhere der folgenden Steuern abgezogen:

die fiktive Erbschaftsteuer, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers auf Grundlage der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs geltenden Vorschriften zu erheben gewesen wäre (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG) oder
die tatsächliche Erbschaftsteuer (§ 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG).

Zusätzlich ist noch eine Mindesterbschaftsteuer zu prüfen (§ 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG). Danach ist mindestens die Erbschaftsteuer zu zahlen, die sich für den Letzterwerb ohne Zusammenrechnung ergeben würde.

 

Rz. 50

 

Beispiel

Ein Verlobter schenkt seiner Verlobten Bargeld i.H.v. 500.000 EUR. Nach der Hochzeit schenkt der Ehemann seiner Ehefrau nochmals Bargeld i.H.v. 1 Mio. EUR.

 
Tatsächliche ErbSt auf Vorschenkung nach altem Recht
Bargeld   500.000 EUR
abzgl. persönl. Freibetrag   20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb   480.000 EUR
abgerundet   480.000 EUR
ErbSt-Satz   29 v.H.
tatsächliche ErbSt auf Vorschenkung   144.000 EUR
Fiktive ErbSt auf Vorschenkung nach aktuellen Verhältnissen
Bargeld   500.000 EUR
abzgl. persönl. Freibetrag   500.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb   0 EUR
abgerundet   0 EUR
ErbSt-Satz   0 v.H.
fiktive ErbSt auf Vorschenkung   0 EUR
ErbSt auf Letztschenkung ohne Zusammenrechnung nach aktuellem Recht
Bargeld   1.000.000 EUR
abzgl. persönl. Freibetrag   500.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb   500.000 EUR
abgerundet   500.000 EUR
ErbSt-Satz   15 v.H.
Mindest-ErbSt für Letztschenkung   75.000 EUR
Ermittlung der ErbSt auf Letztschenkung
Bargeld 1.000.000 EUR  
zzgl. Vorschenkung 500.000 EUR  
Gesamt 1.500.000 EUR  
abzgl. persönl. Freibetrag 500.000 EUR  
steuerpflichtiger Erwerb 1.000.000 EUR  
abgerundet 1.000.000 EUR  
ErbSt-Satz 19 v.H.  
ErbSt gesamt 190.000 EUR  
abzgl. tatsächliche bzw. fiktive ErbStG auf Vorschenkung 144.000 EUR  
ErbSt auf Letztschenkung 46.000 EUR  
ErbSt nach § 14 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG   46.000 EUR
ErbSt nach § 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG   75.000 EUR
ergibt endgültige ErbSt nach § 14 ErbStG auf Letztschenkung   75.000 EUR
[31] Halaczinsky, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 10 ErbStG Rn 4.

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