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Damit das zuständige Finanzamt von Erbfällen und Schenkungen Kenntnis erlangt, sind im ErbStG Anzeigepflichten für den Erwerber (§ 30 ErbStG), Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter, Versicherungsunternehmen (§ 33 ErbStG) sowie für Gerichte, Behörden, Beamte und Notare (§ 34 ErbStG) normiert. Diese Anzeigepflichten werden durch die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) konkretisiert.

Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall oder an einer Schenkung Beteiligten, unabhängig von einer Steuerpflicht, die Abgabe einer Erbschaft- Schenkungsteuererklärung verlangen (§ 31 ErbStG).

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