Rz. 47
Der Erbschaftsteuertarif nach § 19 ErbStG stellt sich wie folgt dar:
Steuerklasse bis einschließlich | I | II | III |
---|---|---|---|
75.000 EUR | 7 v.H. | 15 v.H. | 30 v.H. |
300.000 EUR | 11 v.H. | 20 v.H. | 30 v.H. |
600.000 EUR | 15 v.H. | 25 v.H. | 30 v.H. |
6.000.000 EUR | 19 v.H. | 30 v.H. | 50 v.H. |
13.000.000 EUR | 23 v.H. | 35 v.H. | 50 v.H. |
26.000.000 EUR | 27 v.H. | 40 v.H. | 50 v.H. |
darüber | 30 v.H. | 43 v.H. | 50 v.H. |
Werden die einzelnen Wertgrenzen überschritten, kommt es beim Übergang in die nächsthöhere Wertstufe zu einem sprunghaften Anstieg der Steuerbelastung. Um diesen Effekt beim Wechsel in die nächsthöhere Wertstufe abzumildern, sieht § 19 Abs. 3 ErbStG einen sog. Härteausgleich vor. Der Härteausgleich wird anhand des folgenden Beispiels erläutert:
Rz. 48
Beispiel
S schenkt seinem Bruder B 650.000 EUR. Nach Abzug seines persönlichen Freibetrags i.H.v. 20.000 EUR verbleibt bei B ein steuerpflichtiger Erwerb von 630.000 EUR. Die Steuerschuld würde somit 189.000 EUR (Steuersatz von 30 %) betragen.
Wäre die Wertgrenze von 600.000 EUR nicht überschritten worden, würde die Steuerbelastung lediglich (600.000 EUR x 25 %) 150.000 EUR betragen. Zu einer Erhebung des Unterschiedsbetrags i.H.v. 39.000 EUR (X) (=189.000 EUR – 150.000 EUR) kommt es nur insoweit, wie er aus der Hälfte (bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln) des die letzte Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. Die letzte Wertgrenze wurde folglich um 30.000 EUR (Y) überschritten, wovon jedoch nur 15.000 EUR (50 %) erhoben werden. Somit beträgt die endgültige Steuerbelastung für B lediglich 165.000 EUR (= 150.000 EUR + 15.000 EUR).
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