Rz. 317

Beteiligungen, nicht betriebsnotwendiges Vermögen sowie innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter (junges Betriebsvermögen) sind separat mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

(1) Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

 

Rz. 318

Zum nicht betriebsnotwendigen Betriebsvermögen zählen diejenigen Wirtschaftsgüter, die sich ohne Beeinträchtigung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit aus dem Unternehmen herauslösen lassen, ohne dass die operative Geschäftstätigkeit eingeschränkt wird,[508] wie beispielsweise – je nach Unternehmenszweck – Grundstücke, Gebäude, Kunstgegenstände, Beteiligungen, Wertpapiere oder auch Geldbestände. Eine Deckungsgleichheit mit dem ertragsteuerlichen Begriff des gewillkürten Betriebsvermögen bzw. mit Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG liegt aber nicht vor.[509]

[508] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 200 BewG Rn 3.
[509] R B 200 Abs. 2 S. 2 bis 4 ErbStR 2019.

(2) Beteiligungen an Tochtergesellschaften

 

Rz. 319

Im Unternehmensvermögen gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft und Beteiligungen an einer Personengesellschaft sind neben dem Ertragswert mit dem auf den Bewertungsstichtag eigenständig festgestellten gemeinen Wert anzusetzen.[510] Die mit Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden werden nicht gesondert berücksichtigt, da diese bereits als Finanzierungsaufwendungen den Ertragswert gemindert haben.[511] Bei einer Beteiligung an einer Tochter-Personengesellschaft sind die mit dieser in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden bereits über das Sonderbetriebsvermögen im Wert der Beteiligung enthalten. Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit diesen Schulden sind zusammen mit anderen Aufwendungen und Erträgen derselben Beteiligung zu korrigieren.[512]

 

Rz. 320

Die Wertermittlung kann sowohl im vereinfachten Ertragswertverfahren als auch nach dem Ertragswertverfahren oder auch nach einer anderen anerkannten Methode erfolgen.[513] Die Methodenwahl erfolgt bei mehreren Tochter- bzw. Beteiligungsunternehmen jeweils separat.[514] Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens für die Bewertung einer Obergesellschaft bedeutet nicht automatisch, dass auch die Beteiligungen im vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden müssen.[515]

 

Rz. 321

Eine gesonderte Wertermittlung für zum Vermögen gehörende Anteile an verbundenen Unternehmen kann im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten unterbleiben, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt.[516] Ein Fall von geringer Bedeutung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung vor, wenn der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung steht und der festzustellende Wert unbestritten ist.[517] Aus Vereinfachungsgründen kann dann die durchschnittliche Bruttoausschüttung der Untergesellschaft der letzten drei Jahre als durchschnittlicher Jahresertrag multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG) angesetzt werden, mindestens ist aber der Steuerbilanzwert der Beteiligung anzusetzen.

[510] R B 200 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019.
[511] R B 200 Abs. 3 S. 8 ErbStR 2019; Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 200 BewG Rn 10.
[512] R B 200 Abs. 3 S. 10 und 11 ErbStR 2019.
[513] R B 200 Abs. 3 S. 5 ErbStR 2019.
[514] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 200 BewG Rn 12.
[515] R B 200 Abs. 3 S. 6 ErbStR 2019.
[516] R B 200 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019.
[517] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 200 BewG Rn 15.

(3) Junges Betriebsvermögen

 

Rz. 322

Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter (junges Betriebsvermögen), die nicht schon bereits nach § 200 Abs. 2 und 3 BewG neben dem Ertragswert mit ihrem gemeinen Wert gesondert anzusetzen sind, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit ihrem eigenständig zu ermittelndem gemeinen Wert angesetzt, wenn sie am Bewertungsstichtag ihrem Wert nach noch vorhanden und nicht wieder entnommen oder ausgeschüttet wurden (§ 200 Abs. 4 BewG). Grundbesitz, für den ein Wert nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert anzusetzen.[518] Zur Vermeidung der Doppelerfassung sind unmittelbar mit diesen Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehende Aufwendungen und Erträge bei der Ermittlung der jeweiligen Betriebsergebnisse nach § 202 BewG zu korrigieren.[519]

 

Rz. 323

Befindet sich das junge Betriebsvermögen am Bewertungsstichtag nicht mehr im Betriebsvermögen, sondern ein Wirtschaftsgut, das an dessen Stelle getreten ist (Surrogat), ist das Surrogat mit dem Wert am Bewertungsstichtag anzusetzen.[520] Gegebenenfalls ist dies mit einem niedrigeren oder höheren Wert als dem Wert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Einlage anzusetzen. Ein Ansatz scheidet aus, wenn das eingelegte Wirtschaftsgut nach der Einlage bis zum Besteuerungszeitpunkt wieder entnommen wurde oder es sich verbraucht hat.[521]

[518] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 200 BewG R...

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