Rz. 193

Tätigt der Erwerber als Inhaber eines Einzelunternehmens oder Gesellschafters einer Personengesellschaft Entnahmen, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne um mehr als 150.000 EUR übersteigen, stellt dies eine Überentnahme i.S.v. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG und somit einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen dar. Entnahmen wesentlicher Betriebsgrundlagen, die als Verstoß gegen die vorgenannten Behaltensregelungen zu beurteilen sind, bleiben bei der Prüfung der Entnahmebegrenzung unberücksichtigt. Dies gilt auch für Entnahmen, soweit sie zum jungen Verwaltungsvermögen gehörten.[276] Die Entnahmebegrenzung ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen – bei Gewerbebetrieben mit Beteiligungen an Tochterpersonengesellschaften ist die Entnahmebegrenzung bei den Tochterbeteiligungen nicht gesondert zu prüfen.[277] War der Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft bereits vor dem begünstigten Erwerb an dieser Gesellschaft beteiligt, bezieht sich die Entnahmebegrenzung nur auf den zusätzlich erworbenen Anteil.[278]

 

Rz. 194

Überentnahmen führen somit rückwirkend zu einem Wegfall der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen in Höhe der Überentnahmen. Ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der Erwerber unmittelbar vor Ende der Behaltensfrist eine Einlage tätigt, um vorhergehende Überentnahmen auszugleichen.[279]

Gemäß § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 S. 3 ErbStG gelten dieselben Grundsätze auch für Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften.

[276] R E 13a.19 Abs. 1 S. 7 ErbStR 2019.
[277] R E 13a.15 Abs. 1 S. 8 ErbStR 2019.
[278] R E 13a.15 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019.
[279] R E 13a.15 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019.

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