Rz. 6
Die Erbschaftsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer, deren Steuerpflicht an bestimmte in § 1 Abs. 1 ErbStG abschließend aufgeführte Vorgänge anknüpft. Danach unterliegen
▪ | der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3–6 ErbStG), |
▪ | die Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 ErbStG), |
▪ | Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 ErbStG) sowie |
▪ | das Vermögen von Stiftungen in Abständen von 30 Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 26 ErbStG) der Erbschaftsteuer. |
Dabei sind die Tatbestände, die die Erbschaftsteuer auslösen, grundsätzlich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 2 ErbStG).
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