Rz. 45

Zur Berechnung der Erbschaftsteuer werden die Erwerber in Steuerklassen gem. § 15 ErbStG eingeteilt. Jedem Stpfl. stehen innerhalb von zehn Jahren persönliche Freibeträge zu, innerhalb derer Schenkungen oder Erbfälle steuerfrei sind. Die Steuerklassen (§ 15 ErbStG) sowie die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG stellen sich wie folgt dar:

 
  Freibetrag
Steuerklasse I Ehegatte/eingetragener Lebenspartner 500.000 EUR
  Kinder und Stiefkinder 400.000 EUR
  Enkel, Urenkel 200.000 EUR
  Sonst. Personen der Steuerklasse I, z.B. Eltern und Großeltern (Erbfall) 100.000 EUR
Steuerklasse II Eltern und Großeltern (Schenkung) 20.000 EUR
  Geschwister
  Nichten und Neffen
  Stiefeltern
  Schwiegersohn, Schwiegertochter
  Schwiegereltern
  geschiedener Ehepartner
Steuerklasse III Sonstige 20.000 EUR

Vor allem die persönlichen Freibeträge der Personen der Steuerklasse I wurden im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2008 erheblich erhöht und sind seitdem unverändert geblieben. Für Kinder hatte sich der Freibetrag gegenüber dem zuvor geltenden Recht verdoppelt, während sich der Freibetrag für Enkel sogar vervierfachte. Dies war erforderlich, um eine übermäßige Belastung, die sonst wegen der teilweise drastischen Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen (prinzipiell Ansatz des gemeinen Werts) gedroht hätten, zu vermeiden.

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