Rz. 45
Zur Berechnung der Erbschaftsteuer werden die Erwerber in Steuerklassen gem. § 15 ErbStG eingeteilt. Jedem Stpfl. stehen innerhalb von zehn Jahren persönliche Freibeträge zu, innerhalb derer Schenkungen oder Erbfälle steuerfrei sind. Die Steuerklassen (§ 15 ErbStG) sowie die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG stellen sich wie folgt dar:
Freibetrag | ||
---|---|---|
Steuerklasse I | Ehegatte/eingetragener Lebenspartner | 500.000 EUR |
Kinder und Stiefkinder | 400.000 EUR | |
Enkel, Urenkel | 200.000 EUR | |
Sonst. Personen der Steuerklasse I, z.B. Eltern und Großeltern (Erbfall) | 100.000 EUR | |
Steuerklasse II | Eltern und Großeltern (Schenkung) | 20.000 EUR |
Geschwister | ||
Nichten und Neffen | ||
Stiefeltern | ||
Schwiegersohn, Schwiegertochter | ||
Schwiegereltern | ||
geschiedener Ehepartner | ||
Steuerklasse III | Sonstige | 20.000 EUR |
Vor allem die persönlichen Freibeträge der Personen der Steuerklasse I wurden im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2008 erheblich erhöht und sind seitdem unverändert geblieben. Für Kinder hatte sich der Freibetrag gegenüber dem zuvor geltenden Recht verdoppelt, während sich der Freibetrag für Enkel sogar vervierfachte. Dies war erforderlich, um eine übermäßige Belastung, die sonst wegen der teilweise drastischen Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen (prinzipiell Ansatz des gemeinen Werts) gedroht hätten, zu vermeiden.
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