Rz. 164

Nach dem (insoweit nach wie vor eindeutigen) Wortlaut des Gesetzes ist die maßgebliche Beschäftigtenzahl jeweils bezogen auf die übergehende wirtschaftliche Einheit zu bestimmen. Gehen also im Rahmen ein und desselben Übertragungsvorgangs auf einen Erwerber mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer oder verschiedener Vermögensarten über, sind die beschäftigten Arbeitnehmer für jede wirtschaftliche Einheit getrennt zu ermitteln.[229] Handelt es sich bei dem übergehenden begünstigten Vermögen um Anteile an Kapitalgesellschaften oder Mitunternehmeranteile, ist auf die bei den jeweiligen Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen.[230]

 

Rz. 165

Liegt in der jeweils übertragenen wirtschaftlichen Einheit die Beschäftigtenzahl nicht über fünf, bleibt dieser Betrieb von der Anwendung des Lohnsummenkriteriums ausgenommen. Das bedeutet, dass die an die dort beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen weder in der Ausgangs- noch in der Mindestlohnsumme berücksichtigt werden.[231] Auch für die Anwendbarkeit der Staffelung nach § 13a Abs. 3 S. 4 ErbStG ist auf den jeweils übertragenen Betrieb abzustellen.

Demgegenüber sind in mehrstufigen Beteiligungs- und Holdingstrukturen nach § 13a Abs. 3 S. 11–13 ErbStG die Beschäftigtenzahlen (und auch die Lohnsummen) aller zum Beteiligungsverbund gehörenden Beschäftigten zusammenzurechnen.[232] Dies kann dazu führen, dass ein in mehreren zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften jeweils in Teilzeit beschäftigter Mitarbeiter (z.B. ein Geschäftsführer) in jedem der Betriebe, für die er tätig ist, jeweils als Beschäftigter im Sinne von § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG zu berücksichtigen ist.[233]

[229] R E 13a.4 Abs. 2 S. 10 ErbStR 2019.
[230] R E 13a.4 Abs. 2 S. 11 ErbStR 2019.
[231] R E 13a.4 Abs. 2 S. 12 ErbStR 2019.
[232] R E 13a.4 Abs. 2 S. 13 ErbStR 2019; so bereits R E 13a.4 Abs. 2 S. 9 ErbStR 2011 zur Gesetzesfassung vor dem AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 (BStBl I 2013, 802). Allerdings hat das FG Köln (Urt. v. 10.6.2015 – 9 K 2384/09, EFG 2015, 1618, Revision eingelegt, AZ des BFH: II/R 34/15) sowie das FG Düsseldorf (Urt. v. 28.10.2015 – 4 K 269/15 F, EFG 2016, 125; Revision eingelegt, AZ des BFH: II R 57/15) der Anwendung dieser Vorgaben auf Fälle vor dem 7.6.2013 zu recht eine deutliche Absage erteilt. Vgl. hierzu auch OFD NRW v. 25.11.2015, DStR 2016, 918.
[233] Vgl. auch Mannek, ZEV 2012, 6, 9.

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