Rz. 373

Nach dem Alterseinkünftegesetz sollen Zahlungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich Rürup-Versicherungen nach einer Übergangsphase nachgelagert zu 100 % mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden.

 

Hinweis

Dies gilt bereits jetzt für Einkünfte aus sog. Riester-Renten, die aufgrund der öffentlichen Zulagenförderung während der Vertragslaufzeit bei Auszahlung zu 100 % besteuert werden.

 

Rz. 374

Dieser nachgelagerten Besteuerung zu 100 % (ab 2040) korrespondiert eine Anhebung des Sonderausgabenabzuges auf 100 % (erstmals 2025) im Rahmen der Einkommensteuererklärung während der Ansparphase.[583] Der Sonderausgabenabzug wird jedoch auf einen Höchstbetrag abzüglich des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung gedeckelt, dessen Höhe sich seit dem Jahr 2015 an die Höchstbeträge der knappschaftlichen Rentenversicherung West anlehnt und dynamisch, d.h. jährlich veränderlich, ausgestaltet ist. So betrugen die Höchstbeträge 2015 für Eheleute noch 44.344 EUR und für Ledige 22.172 EUR. Diese sind im Jahr 2020 auf 50.092 EUR bzw. 25.046 EUR und in 2021 auf 51.574 EUR und 25.787 EUR gestiegen.

Demgegenüber sind private Rentenversicherungen nach wie vor als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG nur mit dem sog. Ertragsanteil einkommensteuerpflichtig. Dieser beträgt bei Rentenbeginn 22 %, wenn der Steuerpflichtige das 60 bzw. 61 Lebensjahr bereits vollendet hat, und sinkt mit steigendem Alter um bis zu 1 % ab, so dass der Ertragsanteil nur noch 15 % beträgt, wenn der Steuerpflichtige bei Rentenbeginn 69 bzw. 70 Jahre alt ist.

[583] Vor dem BFH sind zurzeit zwei Verfahren anhängig, die sich mit einer Doppelbesteuerung der Renten und damit der Verfassungswidrigkeit dieser stufenweisen Aufstockung beschäftigen, Az.: X R 20/19 und X R 33/19.

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