Rz. 328

Forderungen und Schulden der Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft sind einzubeziehen, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören.[534] Steht einer Forderung der Personengesellschaft an einen Gesellschafter, die in der Gesamthandsbilanz auszuweisen ist, kein entsprechender Schuldposten in einer Sonderbilanz des Gesellschafters gegenüber, kann bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens die entsprechende Schuld nicht berücksichtigt werden.[535]

Forderungen und Schulden zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter sind, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören, als gesamthänderisch gehaltene Forderung im Privatvermögen aller Gesellschafter bzw. private Schulden jedes Gesellschafters zu behandeln.[536]

[534] R B 97.1 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019.
[535] R B 97.1 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019.
[536] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 97 BewG Rn 27; R B 97.1 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge