Rz. 160

Alles in allem setzt der Beschäftigtenbegriff des § 13a ErbStG offenbar das Bestehen einer Arbeitnehmereigenschaft voraus, so dass der Unternehmer selbst grds. nicht als Beschäftigter i.S.v. § 13a ErbStG in Betracht kommt. Uneingeschränkt gilt dies aber nur für die Inhaber von Einzelunternehmen sowie für Personengesellschafter.[218] Denn bei Kapitalgesellschaften sind auch Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Vorstände[219] Arbeitnehmer i.S.d. Vorschrift.[220] Die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als Arbeitnehmer spielt insoweit keine eigenständige Rolle.[221]

 

Rz. 161

Zu den Beschäftigten gehören auch im Unternehmen angestellte Familienangehörige oder sonstige nahestehende Personen. Die ertragsteuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe der vereinbarten Vergütung sind irrelevant.[222] Denn eine Bezugnahme oder auch nur einen Hinweis auf einkommensteuerrechtliche Vorschriften (etwa § 19 EStG oder § 2 LStDV) enthält das Gesetz nicht. Vielmehr ergibt sich aus § 13a Abs. 4 ErbStG eine eigenständige Definition.[223] Überhöhte Vergütungen, die als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind, dürfen aber dennoch nicht in die Lohnsumme einbezogen werden. Maßgeblich sind die tatsächlich gezahlten "Löhne und Gehälter",[224] nicht die darüber hinaus geleisteten Zahlungen.[225] Für den Betrieb tätige Freiberufler und Selbstständige zählen nicht als Beschäftigte i.S.v. § 13a Abs. 1 bzw. Abs. 4 ErbStG. Scheinselbstständige dürften jedoch auch im Rahmen der Erbschaftsteuer als Arbeitnehmer anzusehen sein.

 

Beispiel

Der verwitwete Unternehmer U beschäftigte seine fünf Söhne in seinem Betrieb und zahlte ihnen angemessene Löhne. Außerdem sind im Betrieb noch 20 weitere Mitarbeiter beschäftigt.

Am 1.1.2019 ist U verstorben. Er hinterließ kein Testament und wurde daher gesetzlich beerbt von seinen Söhnen zu gleichen Teilen. Diese führen das ehemalige Einzelunternehmen nun fort.

Lösung

Zu Lebzeiten des U waren die Söhne Beschäftigte i.S.v. § 13a Abs. 3 ErbStG. Sie zählten dabei bei der maßgeblichen Beschäftigtenzahl mit. Die an sie gezahlten Vergütungen gehen in die Ausgangslohnsumme ein.

Ab dem Erbfall sind die fünf aber Mitunternehmer und steuerlich keine Lohnempfänger mehr. Ihre Vergütungen stellen also – selbst wenn das zivilrechtlich anders vereinbart wird – keine Bestandteile der Mindestlohnsumme dar.

 

Rz. 162

Handelt es sich bei dem Erwerber eines Personenunternehmens um einen bislang angestellten Familienangehörigen, zählt er zwar bei der Bestimmung der Beschäftigtenzahl und auch der Ausgangslohnsumme mit. Nach der Übertragung ist er aber als Unternehmer/Mitunternehmer zu qualifizieren, so dass ihm etwa handelsrechtlich zustehende Tätigkeitsvergütungen für die Mindestlohnsumme irrelevant sind.

[218] Mannek, ZEV 2012, 6, 9 unter Hinweis auf R E 13a.4 Abs. 4 S. 4 ErbStR 2019; H E 13a.4 Abs. 2 ErbStH 2019.
[219] Vgl. insoweit M. Söffing, in: Wilms/Jochum, ErbStG, § 13a ErbStG Rn 97; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 82; Schmidt/Schwind, NWB 2012, 2410, 2413.
[220] Vgl. für Betriebsvermögen ausdrücklich R E 13b.5 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019; Mannek, ZEV 2012, 6, 9.
[221] RE 13a.4 Abs. 2 S. 5 ErbStR 2019.
[222] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 90; a.A.: Thonemann, DB 2008, 2616, 2617.
[223] Scholten/Korezkij, DStR 2009, 253, 255.
[224] H E 13a.4 Abs. 4 ErbStH 2019.
[225] Vgl. insoweit auch Mannek, ZEV 2012, 6, 9.

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