Rz. 157

Die Lohnsumme spielt nur dann eine Rolle, wenn der Betrieb im Besteuerungszeitpunkt mehr als fünf Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG) und die entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigungsfähigen Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG stehen.[210] Soweit die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt, ist die Lohnsumme von vornherein irrelevant, § 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ErbStG.[211]

 

Rz. 158

In die Bestimmung der Arbeitnehmeranzahl sowie auch für die Berechnung der Lohnsumme sind sämtliche auf den Lohn- und Gehaltslisten des Betriebs erfassten Beschäftigten einzubeziehen.[212] Außer Ansatz bleiben nach § 13a Abs. 3 S. 7 ErbStG Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die

sich im Mutterschutz befinden (Nr. 1)

Maßgeblich für die Beurteilung sind die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.6.2002,[213] zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012.[214]

sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden (Nr. 2)

Krankengeld beziehen (Nr. 3)

Maßgeblich für die Beurteilung ist § 44 SGB V.[215]

Elterngeld beziehen (Nr. 4)

Maßgeblich für die Beurteilung sind die Vorgaben des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.6.2015.[216]

nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind, also Saisonarbeiter (Nr. 5).
 

Rz. 159

Während die in den § 13a Abs. 3 S. 7 Nr. 1–4 ErbStG aufgezählten Beschäftigten allein anhand der gesetzlichen Vorgaben eindeutig bestimmt werden können, ist die Regelung in § 13a Abs. 3 S. 7 Nr. 5 ErbStG auslegungsbedürftig. Zwar sind Saisonarbeiter nun ausdrücklich genannt. Insoweit handelt es sich aber offenbar lediglich um einen (typischen) Beispielsfall für Arbeitnehmer, die "nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind". Zu diesen zählen nach dem Gesetzeswortlauf des Weiteren Teilzeitbeschäftigte mit mehreren Stellen, wenn sie nicht zu wenigstens 50 % der tariflichen Wochenarbeitszeit im (prüfungsgegenständlichen) Betrieb tätig bzw. abgestellt sind.

Hinsichtlich Teilzeitbeschäftigter geht die Finanzverwaltung aber dennoch von deren grundsätzlicher Einbeziehung in die Lohnsumme aus (unabhängig vom Umfang der Tätigkeit für den Betrieb). Dasselbe dürfte auch für geringfügig Beschäftigte i.S.v. § 8 SGB IV (sog. 400-Euro-Jobber) gelten.[217]

Eine Umrechnung in "fiktive Vollzeitbeschäftigte" auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit findet nicht statt. Es wird einfach nach Köpfen gezählt.

[210] Hieran fehlt es z.B. bei Beschäftigten in Auslandsbetriebsstätten, die gar nicht begünstigt sind, vgl. Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13a ErbStG Rn 98.
[211] Nach R E 13a.4 Abs. 1 S. 7 ErbStR 2019 verzichtet die Finanzverwaltung im Übrigen in Fällen, in denen die Ausgangslohnsumme unter150.000 EUR liegt, auf eine Überwachung der Mindestlohnsumme.
[212] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13a ErbStG Rn 99.
[213] BGBl I 2002, 2318.
[214] Dort Art. 6; BGBl I 2012, 2246.
[215] Gesetzliche Krankenversicherung, Art. 1 des Gesetzes v. 20.12.1988, BGBl I 1988, 2477, 2482, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 30.5.2016, BGBl I 2016, 1254.
[216] BGBl I 2015, 33.
[217] Anderer Ansicht noch Scholten/Korezkij, DStR 2009, 253, 255; Schulz/Althof/Markl, BB 2008, 528, 530.

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