Rz. 310

Grundlage für die Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags bildet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag (§ 201 Abs. 1 BewG).[484] Dieser ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten (§ 201 Abs. 2 S. 1 BewG).[485] Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist an Stelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist (§ 201 Abs. 2 S. 2 BewG).[486] Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag (§ 201 Abs. 2 S. 3 BewG).[487] Bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses wird das steuerbilanzielle Ergebnis um einmalige Aufwendungen und Erträge bereinigt (§ 202 Abs. 1 BewG).[488] Nicht abziehbare Betriebsausgaben sind nicht zu korrigieren.[489]

 

Rz. 311

Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung der Aufwendungen und Erträge aus dem separat zu bewertenden nicht betriebsnotwendigen Vermögen, den Beteiligungen an Tochtergesellschaften und den kurzfristig eingelegten Wirtschaftsgütern, sollen die auf diese Vermögen entfallenden Erträge und Aufwendungen herausgerechnet werden. Ferner wird ein angemessener Unternehmerlohn[490] ertragsmindernd berücksichtigt, soweit dieser noch nicht abgezogen wurde.[491]

 

Rz. 312

Bei dem Jahresertrag handelt es sich um einen Nettoertrag, d.h. den Jahresbetrag nach Abzug von Steuern. Dafür wird in einem ersten Schritt der tatsächliche Ertragsteueraufwand wieder dem Ertrag hinzugerechnet und anschließend wird ein pauschaler und rechtsformneutraler Ertragsteueraufwand i.H.v. 30 v.H. des ermittelten Ertrags in Abzug gebracht.[492] Konkret ermittelt sich das für den Jahresertrag heranzuziehende Betriebsergebnis nach § 202 Abs. 1 BewG wie folgt:[493]

 
  Gewinn nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG
+ Investitionsabzugsbeträge, soweit sie den Gewinn gemindert haben, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist.
+ Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter
+ einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen
+ im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann
+ der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer)
+

Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen (§ 200 Abs. 2 BewG) sowie im Zusammenhang mit innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegten Wirtschaftsgütern (§ 200 Abs. 4 BewG), weil die entsprechenden Wirtschaftsgüter bereits mit dem gemeinen Wert angesetzt werden; es sind regelmäßig nur Hinzurechnungen erforderlich, die unmittelbar auf die entsprechenden Wirtschaftsgüter entfallen.

Hierzu gehören nicht Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 200 Abs. 3 BewG, die den Wert des die Beteiligung haltenden Unternehmens zutreffend mindern; eine Korrektur des Betriebsergebnisses scheidet insoweit aus.

Bei Beteiligungen an Personengesellschaften i.S.d. § 200 Abs. 3 BewG werden wegen der Qualifizierung der Schulden als Sonderbetriebsvermögen bei der Personengesellschaft damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen im Ergebnis der Personengesellschaft berücksichtigt und sind deshalb bei der Korrektur des Betriebsergebnisses nicht hinzuzurechnen. Sie werden bereits durch die Hinzurechnung des übernommenen Verlustes aus der Beteiligung nach § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. f Hs. 2 BewG oder der Erträge aus der Beteiligung nach § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. f BewG berücksichtigt.
gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG
einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge
im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann
ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des...

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