Rz. 5

Mit einem Sondernutzungsrecht sind anders als im Falle des Sondereigentums keine Befugnisse nach freiem "Belieben" (§ 13 Abs. 1 WEG) verbunden. Sie können sich zwar der Alleineigentümerstellung annähern, aber auch in vielfacher Hinsicht beschränkt sein. Schweigt die Gemeinschaftsordnung, gibt es keine Vermutung in Richtung "Belieben". Insofern kommt es stets auf die Auslegung der Gemeinschaftsordnung nach grundbuchrechtlichen Grundsätzen an. Ein typisches Beispiel ist die Zuweisung einer Fläche als "Kfz-Stellplatz". Auch ohne entsprechende Regelungen in der Musterformulierung wäre das Abstellen von Gerümpel unzulässig, grenzwertig das längerfristige Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeuges[12] und unzulässig das Abstellen eines Totalschadenwracks – es ist kein Kraftfahrzeug mehr. Daher ist bei der Formulierung des Sondernutzungsrechts eine positive und ggf. auch negative Beschreibung der Nutzungsbefugnisse wichtig. Dabei sollten auch Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten bezüglich der betroffenen Fläche sowie die Kosten hierfür auf den Sondernutzungsberechtigten verlagert werden, wenn solche zu erwarten sind und sie nicht ausnahmsweise bei der Gemeinschaft verbleiben sollen.[13]

 

Praxistipp

Bei jeder Sondernutzung ist besonderes Augenmerk auf eine klare und präzise Definition der Nutzungsbefugnisse zu legen.

[12] Vgl. z.B. die Formulierung bei Kreuzer, S. 26 "für Fahrzeuge, die … zugelassen oder nur saisonal … abgemeldet sind" – mit weiteren Untervarianten, z.B. für Schrottautos; allg. zu diesem Problem Langhein, notar 2014, 126 f.; 2013, 129; 2012, 128.
[13] Ausnahmsweise könnten Pflichten und Kosten bei der Gemeinschaft verbleiben, z.B. bei sehr großen Bäumen in einem als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Garten.

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