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Muster 5.13: Gastwirtschaftsbetrieb

 

Muster 5.13: Gastwirtschaftsbetrieb

Zur Teileigentumseinheit Nr. 1 gehört das Sondernutzungsrecht an der in der Anlage 3 zu dieser Urkunde näher bezeichneten Fläche. Diese Fläche darf zum Betrieb einer Gastwirtschaft genutzt werden. Zu diesem Zweck dürfen Tische, Stühle sowie weitere zur gastronomischen Nutzung notwendige oder zweckmäßige Einrichtungen aufgestellt oder unterhalten werden. Die Ausübung des Sondernutzungsrechtes ist kalenderjährlich beschränkt auf die Monate April bis Oktober und täglich auf die Zeit von 11.00 bis 22.00 Uhr.

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