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Muster 5.9: Alternierend (Kinderspielplatz)

 

Muster 5.9: Alternierend (Kinderspielplatz)

Das vorstehende Gartensondernutzungsrecht ist jedoch wie folgt eingeschränkt:

Nach einer Auflage zur Baugenehmigung ist der aus der Anlage 3 zu dieser Urkunde ersichtliche Kinderspielplatz zu errichten und zu unterhalten. Die Errichtung und die Unterhaltung obliegen der Gemeinschaft. In der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie 15.00 bis 17.00 Uhr eines jeden Wochentages sind sämtliche Miteigentümer berechtigt, den Kinderspielplatz für sich und ihre sowie befreundete Kinder mit zu benutzen. Der Zugang erfolgt ausschließlich über die in der Anlage 3 blau unterlegte Zuwegung.

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