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Muster 5.20: Mobilfunkanlage auf dem Dach

 

Muster 5.20: Mobilfunkanlage auf dem Dach

Der Teileigentumseinheit Nr. 1 (Kellerraum) wird das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der aus der Anlage 7 zur Urkunde ersichtlichen Dachfläche straßenseitig eingeräumt. Dieses Sondernutzungsrecht berechtigt ausschließlich zur Errichtung und Unterhaltung einer Mobilfunkantenne oder vergleichbaren Anlagen nebst Errichtung und Betrieb der dazugehörigen technischen Einrichtungen. Die Anlage kann jederzeit ausgetauscht bzw. erneuert werden. Der Berechtigte darf die dafür erforderlichen Leitungen errichten und unterhalten. Zur erforderlichen Verlegung der Leitungen und dem Anschluss der Antennen an die Stromversorgung oder Telekommunikationsleitungen dürfen auch Leitungen im Gemeinschaftseigentum verlegt und in dieses eingegriffen werden. Alle mit der Errichtung, Nutzung und Unterhaltung verbundenen Kosten trägt der Sondernutzungsberechtigte. Bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum hat er alle dadurch entstehenden Schäden zu beseitigen. Der Sondernutzungsberechtigte ist verpflichtet, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Dach auch im Bereich des Sondernutzungsrechts in dem erforderlichen Umfang zu dulden.

[45] Vgl. dazu OLG ZWE 2013, 323 m. Anm. Schmid, ZWE 2013, 311 ff.; Langhein, notar 2014, 129; durch nachträgliche Beschlussfassung kann ein solches Recht nicht begründet werden, BGH ZWE 2014, 124 m. Anm. Rapp, ZWE 2014, 116.

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