Rz. 86
Dem Grundsatz, dass der bloße Wegfall der Arbeitskraft noch keinen ersatzfähigen Schaden darstellt, kommt gerade beim Selbstständigen besondere Bedeutung zu. Bei ihm bestimmt sich der Wert seiner Tätigkeit gerade nicht nach Dauer und Intensität des Arbeitseinsatzes, sondern nach dem dadurch erzielten wirtschaftlichen Erfolg. Erst wenn der Wegfall dann zu einer konkreten Vermögenseinbuße führt, liegt ein Schaden vor. Die bloße abstrakte Berechnung des Wertes seiner Arbeitskraft reicht nicht aus.[50]
Rz. 87
Beispiel 5.2
Der Inhaber einer kleinen pharmazeutischen Fabrik wird bei einem Verkehrsunfall verletzt und fällt für 2 Wochen im Betrieb aus. Er selbst ist zum Teil im Forschungslabor seiner Firma tätig. Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wurde keine Ersatzkraft eingestellt. Ein Gewinnrückgang oder ein Ausbleiben einer erwarteten Gewinnsteigerung konnte nicht nachgewiesen werden.
Ergebnis:
Der BGH[51] hat die geltend gemachten Kosten für eine fiktive Ersatzkraft abgelehnt, da der bloße Wegfall der Arbeitskraft als solcher noch kein Schaden sei.
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